Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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wiederum in 8. K. Mt. Lande zurück kommen, es diesen alsdenn 
erlaubet seyn soll, die diesseitige Uniforme und Porte epee zu 
tragen, welches Allerhöchstdieselben dero Ober Krieges-Collegio 
zur ebenmässigen Besorgung zugleich mit bekannt machen. 
Potsdam den 21ten Novbr. 1790. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Ober Krieges-Collegium. 
Diese Kabinetsorder wurde vom Oberkriegskollegium mit 
folgendem Begleitschreiben weitergegeben: 
Nachdem 8. K. Mt. mittelst abschriftl. beigehender Cabinets- 
Ordre vom 21ten Novbr. 1790 das Tragen des Porte ep£e oder 
der Uniforme sämmtlichen verabschiedeten Officiers, die dazu 
vermöge einer Allerhöchsten ertheilten Erlaubniss nicht befugt 
sind, aufs ernstlichste und nachdrücklichste von neuem untersagt, 
auch dieses Verboth selbst auf diejenige verabschiedete Officiers 
ausgedehnet haben, welche diese Erlaubniss zwar gehabt, seitdem 
derselben aber dadurch entsagt haben, dass sie in auswärtige 
Dienste getreten, so hat das Ober Krieges-Collegium uns aufge- 
tragen, das p. Gouvernement zu N. zu avertiren, und will ge- 
dachtes Collegium hierdurch demselben auftragen, sich jeden 
Uebertretungsfall in der Garnison so fort anzeigen zu lassen, um 
den Contravenienten vorzufordern, und ihm solches zu unter- 
sagen. Im Fall aber dieses nicht fruchtet, es dem dortigen Ge- 
richtshofe anzuzeigen, damit Fiscus gegen ihn excitirt, und er, 
so oft er sich sothanes unbefugtes Tragen des Porte ep£e zu 
Schulden kommen lässt, in Strafe gezogen werde. Hierüber 
werden sämmtliche Gerichtshöfe vom Königl. Justiz-Ministerio 
mit dem fordersamsten instruiret werden. Zugleich ergreift aber 
das Ober Krieges-Collegium diese Gelegenheit, die verschiedenen 
Missbräuche zu rügen, die sich bereits beim Tragen der Armöe- 
Uniforme eingeschlichen haben, und will gedachtem Gouverne- 
ment hiemit auftragen, bey jedem Fall, wo es nicht völlig noto- 
risch bekannt, von einem Officier, der in der Armee Uniforme 
gekleidet sich sehen lässt, sich so fort die schriftliche Erlaubniss 
dazu nicht nur vorzeigen zu lassen, sondern auch nicht zu ge- 
statten, dass ein verabschiedeter Officier, der nur die Erlaubniss
	        
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