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handeln, als wäre das erste Urteil nicht da. Beharrt er aber
auf seinem Widerspruch, so kann das nicht gleichgültig sein. Es
steht doch zu seinen Gunsten fest, dass wie die Sache zur Zeit
des ersten Urteils sich darstellte, nach richtigem Ermessen der
Umstände die Anlage nicht zu dulden war. Die Zeit kann aller-
dings neue Tatsachen gebracht, neue Gesichtspunkte zu Tage
vefördert haben, insofern liegen dann nova vor, denen gegenüber
auch das Recht am Urteil nicht schützt; das ist eben nicht mehr
eadem res. Aber nicht die leere Zeit wirkt so, das müssen
wir festhalten. Was der Behörde als Neuheit erscheint und ob
diese genügend ist, um den Standpunkt zu ändern, das bestimmt
sie allerdings wieder mit freiem Ermessen; alles, was die Rechts-
kraft wirkt, ist nur eine Beschränkung des Stoffes ihrer Erwä-
gungen. Aber das ist doch etwas juristisch nicht Gleichgültiges,
sondern ist immerhin eine Rechtsschranke. Wenn dabei die
Grenze schwankend scheinen mag, so wird das eher zu Gunsten
der Partei mit dem Recht am Urteil ausschlagen, da die Behör-
den, menschlicher Weise, auf das schon einmal Geprüfte ohnehin
nicht sehr geneigt sind, zurückzugreifen und sich daher gern auf
die Rechtskraft berufen werden.
Was hier an den polizeilichen Verfügungen in Urteilsform
zu beobachten war, ist selbstverständlich von ausschlaggebender
Bedeutung für die ganze Lehre von der Rechtskraft. LoENING,
nachdem er a. a. O. 8.12 ff. meine auf solche Beobachtungen
gegründeten Ansichten mit einigen allgemeinen Reflexionen ver-
urteilt hatte als „nur willkürliche Konstruktionen, die in dem
positiven Rechte keinen Boden haben“, sieht sich denn auch
(S. 18) veranlasst, bezüglich dieses praktischen Punktes noch
einen besondern Nachweis der Unrichtigkeit meiner „Behauptung“
zu versprechen. Dieser Nachweis wird 8. 76 geliefert durch eine
bares Recht anerkannte Privatinteresse des Waldeigentümers“). Hier ist
also anerkannt, dass zu Gunsten eines solchen Kontradiktor Rechtskraft,
selbstverständlich nur relative, eintreten würde.