Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

Aufsätze. 
Grenzen der Zuständigkeit der Gerichte und 
des Heroldsamts bei Entscheidung über das 
Recht zur Führung adliger Prädikate. 
(Mitgeteilt aus dem Königlichen Heroldsamt.) 
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat in dem Beschlusse 
in Sachen D. vom 21. November 1904 — mm (JoHOW, 
Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts Bd. 28 A 167) 
— im Widerspruch zu seiner früheren Praxis (vgl. Beschluss vom 
13. Januar 1902, Jahrbuch Band 23 A 192 ff.) den Satz aufgestellt, 
dass zwar ein unmittelbarer Streit zwischen einem Adels- 
prätendenten und der vom Staatsoberhaupte mit der Bearbeitung 
der Adelssachen betrauten Behörde (jetzt dem Heroldsamt) dem 
ordentlichen Rechtswege entzogen sei, dass aber sowohl der Straf- 
richter, wie der Prozessrichter, wie der Richter der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit bei anderen Streitigkeiten das Recht und die 
Pflicht hätten, über das Bestehen des Adelsrechts, soweit dies 
als Vorfrage für die Entscheidung in Betracht komme, ebenso 
wie über sonstige Fragen des öffentlichen Rechts allein zu ent- 
scheiden — abgesehen nur von dem Falle der Verdunkelung des 
Adels — ($ 95 ALR. T. II Tit. 9 und Anh. $ 120 daselbst). 
Archiv für öffentliches Recht. XXII. 12. 1
	        
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