Aufsätze.
Grenzen der Zuständigkeit der Gerichte und
des Heroldsamts bei Entscheidung über das
Recht zur Führung adliger Prädikate.
(Mitgeteilt aus dem Königlichen Heroldsamt.)
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat in dem Beschlusse
in Sachen D. vom 21. November 1904 — mm (JoHOW,
Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts Bd. 28 A 167)
— im Widerspruch zu seiner früheren Praxis (vgl. Beschluss vom
13. Januar 1902, Jahrbuch Band 23 A 192 ff.) den Satz aufgestellt,
dass zwar ein unmittelbarer Streit zwischen einem Adels-
prätendenten und der vom Staatsoberhaupte mit der Bearbeitung
der Adelssachen betrauten Behörde (jetzt dem Heroldsamt) dem
ordentlichen Rechtswege entzogen sei, dass aber sowohl der Straf-
richter, wie der Prozessrichter, wie der Richter der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bei anderen Streitigkeiten das Recht und die
Pflicht hätten, über das Bestehen des Adelsrechts, soweit dies
als Vorfrage für die Entscheidung in Betracht komme, ebenso
wie über sonstige Fragen des öffentlichen Rechts allein zu ent-
scheiden — abgesehen nur von dem Falle der Verdunkelung des
Adels — ($ 95 ALR. T. II Tit. 9 und Anh. $ 120 daselbst).
Archiv für öffentliches Recht. XXII. 12. 1