Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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löhnen, wonach die den Arbeitern und Dienstleuten geschuldeten 
Löhne nur zu zwei Fünfteln zediert und nur zu einem Fünftel 
mit Beschlag belegt werden dürfen, ausgenommen die Durch- 
setzung von Alimentationsverpflichtungen. 
Ein bedeutsames Kapitel des belgischen Partikular-Berg- 
rechtes bildet auch die Gesetzgebung über die Knappschafts- 
kassen°®®. Die Entwicklung ist eine ganz eigenartige. In den 
cahiers des charges wurde seit langem den Bergbautreibenden 
die Pflicht auferlegt, bezüglich ihrer Arbeiter der örtlich zustän- 
digen Knappschaftskasse (caisse de pr&voyance) beizutreten. Es 
waren dies Vereine mit öffentlicher Rechnungslegung, welche den 
Arbeitern und deren Familien Pensionen und Unterstützungen 
gewährten und übungsgemäss aus Beiträgen der Unternehmer 
und Arbeiter alimentiert wurden. Obgleich nun diese Konzessions- 
bedingung von den Gerichten zu wiederholten Malen als im Ge- 
setze von 1810 nicht begründet, für rechtsunwirksam erklärt 
wurde, hat doch lange Zeit hindurch das belgische Knappschafts- 
wesen auf dieser labilen Grundlage geruht. Es fand eine natür- 
liche Zweiteilung statt, indem auf jeder Grube eine Krankenkasse 
und für die sechs Hauptzentren des Bergbaues (Lüttich, Luxem- 
bourg, Namur, Mons, Charleroi und im bassin du Centre) Pen- 
sions- und Unterstützungskassen bestanden. Letzteren wurde 
durch das Gesetz vom 28. März 1868 (Ausführ.-Vdg. vom 17. Aug. 
1874) die Möglichkeit eröffnet, seitens des Staates die Anerken- 
nung ihrer Rechtspersönlichkeit zu erlangen. 
  
  
3 Vgl. Cur. MOSLER, Das belgische Knappschaftswesen im Vergleiche 
zum preuss. Knappschaftswesen, Z. f. Berg-, Hütten- und Salinen-Wesen, 
Bd. XXII, B. 8. 366 ff., und Sep.-Abdr.; AcHENBACH, Das französische 
Bergrecht 8. 295 ff. Aq@uILLon, loc. cit. S. 191 ff.; die in Note 3 cit. Kon:- 
mentare am betreffenden Orte; Z. f. B, Bd. XVII, S. 273 ff., die belgische 
Gesetzgebung über die Knappschaftskassen. Dr. Mor. KASPAAR, Die Hilfs- 
kassen der Bergarbeiter in Belgien, österr. Zeitschr. f. Berg- und Hütten- 
wesen, Bd. 1887, Nr. 29; vgl. daselbst Bd. 1904 Nr. 39, 8. 528 fl.: Gesetze 
und Verordnungen in Bezug auf den Bergbau in Belgien.
	        
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