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löhnen, wonach die den Arbeitern und Dienstleuten geschuldeten
Löhne nur zu zwei Fünfteln zediert und nur zu einem Fünftel
mit Beschlag belegt werden dürfen, ausgenommen die Durch-
setzung von Alimentationsverpflichtungen.
Ein bedeutsames Kapitel des belgischen Partikular-Berg-
rechtes bildet auch die Gesetzgebung über die Knappschafts-
kassen°®®. Die Entwicklung ist eine ganz eigenartige. In den
cahiers des charges wurde seit langem den Bergbautreibenden
die Pflicht auferlegt, bezüglich ihrer Arbeiter der örtlich zustän-
digen Knappschaftskasse (caisse de pr&voyance) beizutreten. Es
waren dies Vereine mit öffentlicher Rechnungslegung, welche den
Arbeitern und deren Familien Pensionen und Unterstützungen
gewährten und übungsgemäss aus Beiträgen der Unternehmer
und Arbeiter alimentiert wurden. Obgleich nun diese Konzessions-
bedingung von den Gerichten zu wiederholten Malen als im Ge-
setze von 1810 nicht begründet, für rechtsunwirksam erklärt
wurde, hat doch lange Zeit hindurch das belgische Knappschafts-
wesen auf dieser labilen Grundlage geruht. Es fand eine natür-
liche Zweiteilung statt, indem auf jeder Grube eine Krankenkasse
und für die sechs Hauptzentren des Bergbaues (Lüttich, Luxem-
bourg, Namur, Mons, Charleroi und im bassin du Centre) Pen-
sions- und Unterstützungskassen bestanden. Letzteren wurde
durch das Gesetz vom 28. März 1868 (Ausführ.-Vdg. vom 17. Aug.
1874) die Möglichkeit eröffnet, seitens des Staates die Anerken-
nung ihrer Rechtspersönlichkeit zu erlangen.
3 Vgl. Cur. MOSLER, Das belgische Knappschaftswesen im Vergleiche
zum preuss. Knappschaftswesen, Z. f. Berg-, Hütten- und Salinen-Wesen,
Bd. XXII, B. 8. 366 ff., und Sep.-Abdr.; AcHENBACH, Das französische
Bergrecht 8. 295 ff. Aq@uILLon, loc. cit. S. 191 ff.; die in Note 3 cit. Kon:-
mentare am betreffenden Orte; Z. f. B, Bd. XVII, S. 273 ff., die belgische
Gesetzgebung über die Knappschaftskassen. Dr. Mor. KASPAAR, Die Hilfs-
kassen der Bergarbeiter in Belgien, österr. Zeitschr. f. Berg- und Hütten-
wesen, Bd. 1887, Nr. 29; vgl. daselbst Bd. 1904 Nr. 39, 8. 528 fl.: Gesetze
und Verordnungen in Bezug auf den Bergbau in Belgien.