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Eine Fortsetzung fand die Knappschaftskassengesetzgebung
in dem Gesetze vom 238. Juni 1894 über die Vereine
auf Gegenseitigkeit, durch welches unter anderem die Be-
dingungen für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an solche
Vereinigungen geregelt wird, welche den Mitgliedern und ihren
Angehörigen zeitweilige Unterstützungen in Fällen von Krankheit
und Unfall oder bei Geburt eines Kindes gewähren, die Leichen-
kosten tragen oder der Familie verstorbener Mitglieder Unter-
stützungen sichern, sowie den Mitgliedern den Eintritt in die
Caisse generale d’epargne et de retraite vermitteln und erleich-
tern. Die Statuten solcher Gesellschaften müssen bestimmte im
Gtesetze bezeichnete Punkte enthalten. Sie dürfen sich verbinden,
um den gegenseitigen Uebertritt der Mitglieder zu erleichtern,
ihre Anstalten gemeinsam zu organisieren und Schiedsgerichte
aufzustellen. Ueber die Verfassung, Gebahrung und Auflösung
sind ausführliche Bestimmungen getroffen.
Mit dem Gesetze vom 10. Mai 1900 und der könig-
lichen Verordnung vom 20. Oktober 1900 wurde dem Problem
der Altersversorgung in interessanter Weise näher getreten.
Es werden nämlich zwecks Schaffung von Altersrenten jährliche
Ermutigungs-Prämien durch den Staat solchen Personen zuge-
wiesen, die entweder mittelbar durch ihre Mitgliedschaft bei einer
staatlich anerkannten Genossenschaft auf Gegenseitigkeit in der
Allgemeinen Versorgungskasse versichert sind, wenn ihre jähr-
lichen Einzahlungen 60 Francs nicht überschreiten; oder solche,
welche unmittelbar bei dieser Kasse versichert sind und je nach
ihrem Wohnsitz an direkten Staatssteuern weniger .als 5080
Francs entrichten. Der Betrag der Prämie ist mit 60 Centimes
per Franc und Teilhaberbuch, bis zu einer Einzahlung von 15
Francs seitens des Begünstigten, festgesetzt. Die Maximalrente,
bei der noch eine Prämiengewährung statt hat, beträgt 360 Francs.
Als Uebergangsbestimmung wird angeordnet, dass jeder belgische
Arbeiter, der am 1. Januar 1901 das 65. Lebensjahr überschritten