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Unfall den Tod zur Folge hatte, so sind 75 Francs für Begräb-
niskosten und ein Kapital auszubezahlen, welches den Wert einer
Lebensrente von 30% des Jahresgehaltes unter Berücksichtigung
des Alters des Verstorbenen darstellt; als Forderungsberechtigte
erscheinen : die Gattin, legitime sowie anerkannte illegitime Kinder
unter 16 Jahren, ferner Enkel und Geschwister unter 16 Jahren
sowie Aszendenten, die drei letzten Kategorien, falls der Ver-
storbene ihr Erhalter war.
Der Unternehmer bestreitet die Kosten für Arzt und Apo-
theke während der ersten sechs Monate, die vorerwähnten Geld-
leistungen treffen ihn allein. An Stelle der jedesmaligen
direkten Zahlung bezw. des Erlages des Rentenkapitales kann
jedoch der Unternehmer einer genehmigten Versicherungsgesell-
schaft oder der Allgemeinen Spar- und Versorgungskasse bei-
treten. Unterlässt er dies, so muss er bei unverändertem Be-
stande seiner Zahlungspflicht Beiträge an einen Spezialfond leisten,
der zur Alimentierung einer Versicherungskasse gegen Zahlungs-
unfähigkeit der Unternehmer gegenüber den Unfallsansprüchen
bestimmt ist. Die Unternehmer oder ihre Versicherer können
weiters mit anerkannten Gegenseitigkeitsgenossenschaften dahin
übereinkommen, dass diese die Zahlung der an ihre Mitglieder
zu entrichtenden Unfallsentschädigung für höchstens sechsmonat-
liche Dauer übernehmen; doch müssen die Entschädigungsschuld-
ner mindestens ein Drittel des Gegenseitigkeitsbeitrages bestreiten
und müssen diese Genossenschaften ihren Mitgliedern in Krank-
heitsfällen dieselben Unterstützungen gewähren wie bei Beschä-
digungen; ist die hiernach entfallende tägliche Entschädigung
geringer als die in diesem Gesetze vorgezeichnete, so hat für den
Rest der Unternehmer aufzukommen. Weitergehende als die in
diesem (sesetze festgestellte Ansprüche können gegen den Unter-
nehmer nur dann geltend gemacht werden, wenn er den Unfall
absichtlich herbeiführtee Hingegen können die für den
Unfall verantwortlichen Personen, mit Ausnahme des Unter-