Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Unfall den Tod zur Folge hatte, so sind 75 Francs für Begräb- 
niskosten und ein Kapital auszubezahlen, welches den Wert einer 
Lebensrente von 30% des Jahresgehaltes unter Berücksichtigung 
des Alters des Verstorbenen darstellt; als Forderungsberechtigte 
erscheinen : die Gattin, legitime sowie anerkannte illegitime Kinder 
unter 16 Jahren, ferner Enkel und Geschwister unter 16 Jahren 
sowie Aszendenten, die drei letzten Kategorien, falls der Ver- 
storbene ihr Erhalter war. 
Der Unternehmer bestreitet die Kosten für Arzt und Apo- 
theke während der ersten sechs Monate, die vorerwähnten Geld- 
leistungen treffen ihn allein. An Stelle der jedesmaligen 
direkten Zahlung bezw. des Erlages des Rentenkapitales kann 
jedoch der Unternehmer einer genehmigten Versicherungsgesell- 
schaft oder der Allgemeinen Spar- und Versorgungskasse bei- 
treten. Unterlässt er dies, so muss er bei unverändertem Be- 
stande seiner Zahlungspflicht Beiträge an einen Spezialfond leisten, 
der zur Alimentierung einer Versicherungskasse gegen Zahlungs- 
unfähigkeit der Unternehmer gegenüber den Unfallsansprüchen 
bestimmt ist. Die Unternehmer oder ihre Versicherer können 
weiters mit anerkannten Gegenseitigkeitsgenossenschaften dahin 
übereinkommen, dass diese die Zahlung der an ihre Mitglieder 
zu entrichtenden Unfallsentschädigung für höchstens sechsmonat- 
liche Dauer übernehmen; doch müssen die Entschädigungsschuld- 
ner mindestens ein Drittel des Gegenseitigkeitsbeitrages bestreiten 
und müssen diese Genossenschaften ihren Mitgliedern in Krank- 
heitsfällen dieselben Unterstützungen gewähren wie bei Beschä- 
digungen; ist die hiernach entfallende tägliche Entschädigung 
geringer als die in diesem Gesetze vorgezeichnete, so hat für den 
Rest der Unternehmer aufzukommen. Weitergehende als die in 
diesem (sesetze festgestellte Ansprüche können gegen den Unter- 
nehmer nur dann geltend gemacht werden, wenn er den Unfall 
absichtlich herbeiführtee Hingegen können die für den 
Unfall verantwortlichen Personen, mit Ausnahme des Unter-
	        
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