Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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seine mehrerwähnte absolute Wirkung gegen alle, 
auch gegenüber dem Strafrichter, der somit auch seinerseits die 
Ausübung dieses Hoheitsrechts keiner Kritik unterziehen darf. 
Auf dem Boden dieser Auffassung steht offenbar auch der 
eingangs bereits erwähnte Beschluss des 1. Zivilsenats des Kam- 
mergerichts vom 13. Januar 1902 (Jahrbuch Band 23 A. 192 £.), 
wenn er ausführt: 
„die dem öffentlichen Rechte angehörende Frage, ob je- 
mand als adlıg anerkannt ist, unterliegt.... der 
Beurteilung der für die Bearbeitung der Standessachen zustän- 
digen Behörden, des Heroldsamts bezw. des Ministeriums des 
Königlichen Hauses und der Entscheidung Seiner Majestät des 
Königs, und die von den zuständigen Stellen in dieser 
Hinsicht ergangenen Entscheidungen sind für die Ge- 
richte massgebend und bindend. Von der Frage, 
ob jemand dem Adel angehört, müssen unterschieden 
werden die anderen, ob jemand Mitglied einer be- 
stimmten adeligen Familie ist, oder ob jemand sich 
durch unbefugte Führung eines Adelsprädikats strafbar 
gemacht hat ($ 360 Nr. 8 StGB.). Diese Fragen sind von 
den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.“ 
Denn von der Frage, ob jemand sich durch unbefugte Führung 
eines Adelsprädikats strafbar gemacht habe, ist die Frage 
verschieden, ob jemand der unbefugten Führung eines Adels- 
prädikats überführt ist ($ 266 Abs. 4 Strafprozess- 
ordnung!) und die Beantwortung dieser Frage muss von 
der Feststellung ausgehen, ob der Angeklagte berechtigt ist, das 
von ihm gebrauchte Adelsprädikat zu führen, bezw. ob er dem 
Adelsstande angehört. Die Frage der Zugehörigkeit 
zum Adelsstande scheidetaber das Kammergericht in 
jenem Beschluss vom 13. Januar 1902 gerade aus dem 
Kreise der vonden Gerichten zu entscheiden- 
den Fragen aus.
	        
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