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seine mehrerwähnte absolute Wirkung gegen alle,
auch gegenüber dem Strafrichter, der somit auch seinerseits die
Ausübung dieses Hoheitsrechts keiner Kritik unterziehen darf.
Auf dem Boden dieser Auffassung steht offenbar auch der
eingangs bereits erwähnte Beschluss des 1. Zivilsenats des Kam-
mergerichts vom 13. Januar 1902 (Jahrbuch Band 23 A. 192 £.),
wenn er ausführt:
„die dem öffentlichen Rechte angehörende Frage, ob je-
mand als adlıg anerkannt ist, unterliegt.... der
Beurteilung der für die Bearbeitung der Standessachen zustän-
digen Behörden, des Heroldsamts bezw. des Ministeriums des
Königlichen Hauses und der Entscheidung Seiner Majestät des
Königs, und die von den zuständigen Stellen in dieser
Hinsicht ergangenen Entscheidungen sind für die Ge-
richte massgebend und bindend. Von der Frage,
ob jemand dem Adel angehört, müssen unterschieden
werden die anderen, ob jemand Mitglied einer be-
stimmten adeligen Familie ist, oder ob jemand sich
durch unbefugte Führung eines Adelsprädikats strafbar
gemacht hat ($ 360 Nr. 8 StGB.). Diese Fragen sind von
den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.“
Denn von der Frage, ob jemand sich durch unbefugte Führung
eines Adelsprädikats strafbar gemacht habe, ist die Frage
verschieden, ob jemand der unbefugten Führung eines Adels-
prädikats überführt ist ($ 266 Abs. 4 Strafprozess-
ordnung!) und die Beantwortung dieser Frage muss von
der Feststellung ausgehen, ob der Angeklagte berechtigt ist, das
von ihm gebrauchte Adelsprädikat zu führen, bezw. ob er dem
Adelsstande angehört. Die Frage der Zugehörigkeit
zum Adelsstande scheidetaber das Kammergericht in
jenem Beschluss vom 13. Januar 1902 gerade aus dem
Kreise der vonden Gerichten zu entscheiden-
den Fragen aus.