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der Landesherr, wenn er, wie nachgewiesen, allein befugt ist,
einen zweifelhaften Adel anzuerkennen, das Recht haben, im
Streitfall darüber zu befinden, ob die Befugnis zur, Führung eines
Adelsprädikats zweifelhaft ist.
IV.
Ist schon hiernach die Beantwortung der oben aufgeworfenen
Frage, von wem das „Anerkenntnis des Staats* ım Falle des
8 19 ALR. T. II Tit. 9 ausgehen müsse, dahin gegeben, dass
dieses Anerkenntnis nur von dem Landesherrn bezw. der dele-
gierten Adelsbehörde ausgehen könne, so wird dieses Ergebnis
durch eine nähere Prüfung, welche Bedeutung den Worten des
8 19:
„und also ein ausdrückliches oder stillschweigendes An-
erkenntnis des Staats für sich hat“,
beizumessen ist, vollauf bestätigt. Diese Prüfung ist um so wich-
tiger, als sie zugleich wertvolles Material zur Bestimmung des
Inhalts des $ 19 liefert, zu dessen Erläuterung im übrigen auf
den Inhalt der oben schon erwähnten, im Juliheft 1907 des „Ver-
waltungsarchivs“ erschienenen Mitteilung aus dem Heroldsamt
über
„Inhalt und Umfang des Schutzes der Führung adeliger
Prädikate aus $ 19 T. II Tit. 9 des Allgemeinen Landrechts
für die Preussischen Staaten“,
zu verweisen ist.
Ein Anerkenntnis kann rechtlich einen zwiefachen Inhalt
haben. Entweder ist es konstitutiv, d. h. es schafft Rechte,
oder es ist deklaratorisch, d. h. es stellt das Bestehen von
Rechten fest. Im ersteren Sinne kann es nur ergehen, wenn
bisher ein Recht nicht vorhanden war, im letzteren Sinne ist es
dagegen nicht möglich, ohne dass ein Recht besteht. Konstitu-
tive Wirkung kommt dem Anerkenntnis auch dann zu, wenn ein
Recht zwar schon bestand, aber wieder verloren war. Ein der-