Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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der Landesherr, wenn er, wie nachgewiesen, allein befugt ist, 
einen zweifelhaften Adel anzuerkennen, das Recht haben, im 
Streitfall darüber zu befinden, ob die Befugnis zur, Führung eines 
Adelsprädikats zweifelhaft ist. 
IV. 
Ist schon hiernach die Beantwortung der oben aufgeworfenen 
Frage, von wem das „Anerkenntnis des Staats* ım Falle des 
8 19 ALR. T. II Tit. 9 ausgehen müsse, dahin gegeben, dass 
dieses Anerkenntnis nur von dem Landesherrn bezw. der dele- 
gierten Adelsbehörde ausgehen könne, so wird dieses Ergebnis 
durch eine nähere Prüfung, welche Bedeutung den Worten des 
8 19: 
„und also ein ausdrückliches oder stillschweigendes An- 
erkenntnis des Staats für sich hat“, 
beizumessen ist, vollauf bestätigt. Diese Prüfung ist um so wich- 
tiger, als sie zugleich wertvolles Material zur Bestimmung des 
Inhalts des $ 19 liefert, zu dessen Erläuterung im übrigen auf 
den Inhalt der oben schon erwähnten, im Juliheft 1907 des „Ver- 
waltungsarchivs“ erschienenen Mitteilung aus dem Heroldsamt 
über 
„Inhalt und Umfang des Schutzes der Führung adeliger 
Prädikate aus $ 19 T. II Tit. 9 des Allgemeinen Landrechts 
für die Preussischen Staaten“, 
zu verweisen ist. 
Ein Anerkenntnis kann rechtlich einen zwiefachen Inhalt 
haben. Entweder ist es konstitutiv, d. h. es schafft Rechte, 
oder es ist deklaratorisch, d. h. es stellt das Bestehen von 
Rechten fest. Im ersteren Sinne kann es nur ergehen, wenn 
bisher ein Recht nicht vorhanden war, im letzteren Sinne ist es 
dagegen nicht möglich, ohne dass ein Recht besteht. Konstitu- 
tive Wirkung kommt dem Anerkenntnis auch dann zu, wenn ein 
Recht zwar schon bestand, aber wieder verloren war. Ein der-
	        
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