—_ 87 —
1. Bergrechtliche Zwangsgrundabtretung.
(Vgl. z. B. Berggesetz f. Schaumburg-Lippe v. 28. III. 1906 8 86.)
Subjektiver Gehalt. Objektiver Gehalt *%.
Eine Person (der Bergbautrei-
bende) ist berechtigt und eine
andere (ein Grundeigentümer) ist
verpflichtet in Richtung auf — (I) den Zweck, dass Grundstücke
abgetreten werden
(IL) zum Zweck der Anlage von
Niederlageplätzen, Halden,
Maschinen und zu anderen Be-
triebs,zwecken“, die wiederum
(IIL) dem Zweck der Mineral-
gewinnung dıenen.
2. Das Bergregal (regale reservatum).
Subjektiver Gehalt. | Objektiver Gehalt *.
Eine Person (der Regalinhaber)
ist ausschliesslich berechtigt, —> (1) den Zweck zu verfolgen, Berg-
bau zu betreiben zum
(I) Zweck der Mineralgewin-
nung.
3. Berggesetz für Bayern v. 20. III. 1869/30. VI. 1900
Art. 83 (betr. Bergleute und Betriebsbeamte): „Die Berechnung
und Auszahlung des Lohnes muss mindestens alle Monate an
den zu Anfang des Jahres im voraus bestimmten Tagen er-
folgen. . . .*
2* Nach allgemeiner Logik muss der nicht unter einen enger begrenzten
Objektsbegriff fallende „objektive Gehalt“ für die Erfassung des ersteren
als feststehendes Attribut des Subjekts erscheinen. (So z. B. Zweck II
unter 1.) Der dogmatische Begriff „Rechtssubjekt“ ist jedoch in oben an-
gegebener Weise mit Berechtigung und Verpflichtung ohne deren nähere
Charakterisierung erschöpft.