Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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1. Bergrechtliche Zwangsgrundabtretung. 
(Vgl. z. B. Berggesetz f. Schaumburg-Lippe v. 28. III. 1906 8 86.) 
  
Subjektiver Gehalt. Objektiver Gehalt *%. 
  
Eine Person (der Bergbautrei- 
bende) ist berechtigt und eine 
andere (ein Grundeigentümer) ist 
verpflichtet in Richtung auf — (I) den Zweck, dass Grundstücke 
abgetreten werden 
(IL) zum Zweck der Anlage von 
Niederlageplätzen, Halden, 
Maschinen und zu anderen Be- 
triebs,zwecken“, die wiederum 
(IIL) dem Zweck der Mineral- 
gewinnung dıenen. 
  
  
2. Das Bergregal (regale reservatum). 
  
Subjektiver Gehalt. | Objektiver Gehalt *. 
  
Eine Person (der Regalinhaber) 
ist ausschliesslich berechtigt, —> (1) den Zweck zu verfolgen, Berg- 
bau zu betreiben zum 
(I) Zweck der Mineralgewin- 
nung. 
  
3. Berggesetz für Bayern v. 20. III. 1869/30. VI. 1900 
Art. 83 (betr. Bergleute und Betriebsbeamte): „Die Berechnung 
und Auszahlung des Lohnes muss mindestens alle Monate an 
den zu Anfang des Jahres im voraus bestimmten Tagen er- 
folgen. . . .* 
2* Nach allgemeiner Logik muss der nicht unter einen enger begrenzten 
Objektsbegriff fallende „objektive Gehalt“ für die Erfassung des ersteren 
als feststehendes Attribut des Subjekts erscheinen. (So z. B. Zweck II 
unter 1.) Der dogmatische Begriff „Rechtssubjekt“ ist jedoch in oben an- 
gegebener Weise mit Berechtigung und Verpflichtung ohne deren nähere 
Charakterisierung erschöpft.
	        
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