Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

_ 90 — 
Handels“, der Begriff „Kaufmann“ aufzulösen in die Beziehung 
irgend eines Rechtssubjektes (Nichtstaat oder Staat) gegen das 
Objekt: Betreiben eines Handelsgewerbes (HGB. 8 1). Das 
Merkmal Staat oder Nichtstaat ist dagegen eine unbedingte 
Eigenschaft des betreffenden Rechtssubjekts, das nicht von diesem 
losgelöst als Zweck auf der objektiven Seite auftreten kann. 
Die Einteilung des Rechts nach den menschlichen Lebensfunk- 
tionen, wie sie auch WAHLE vornimmt, beruht aber auf objek- 
tirem — rechtlich-nicht-subjektivrem — Einteilungsgrund, indem 
diese das Objekt zum Rechtssubjekt bilden, das nicht weiter als 
überhaupt berechtigt und verpflichtet gekennzeichnet ist. Das Prob- 
lem lautet nicht: „Wer handelt?“, so dass das Handeln als eine 
Beziehung zum Teil das Subjekt umfasst, sondern: „Wer ist 
berechtigt oder verpflichtet (Subjekt) —, eine Handlung vorzu- 
nehmen? (Objekt)“. Unsere Betrachtung geht nur von dem Be- 
griff des Rechtssubjektes aus. — 
Die Handlung — eine Funktion, die in den Begriff des 
Werdens, des zeitlichen Nacheinander, fällt, richtet sich not- 
wendig gegen etwas Seiendes, Reales, gegen etwas Körper- 
liches im physischen Sinn ®®. Das natürliche Objekt 
der Handlung im letzten Sinn fällt auch in den Begriff 
des Nichtsubjektiven der Rechtsverhältnise. In den 
Schemen auf S. 87/88 lassen sich daher wiederum als engeres 
Objekt der Mineralgewinnung die betroffenen Mineralien 
auffassen. Dieses Objekt ist das Ziel unserer Zerlegung der 
Rechtsverhältnisse. In solcher Weise zielt das gesamte Handels- 
recht auf wirtschaftliche Verkehrsgüter. Dieselben Verkehrs- 
güter können jedoch auch nach Grundsätzen des allgemeinen 
Rechts z. B. gekauft oder verkauft werden. Sie sind dem Handels- 
recht nicht eigenartig. Dieses Spezialrecht findet daher in 
28 Der Begriff des „Körperlichen® deckt sich nicht mit dem engeren 
der „körperlichen Sache“ im Sinne des BGB.s SS 9 ff. Etwas Körper“ 
liches ist z. B. auch die noch im Boden haftende Pflanze (vgl. w. u.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.