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Handels“, der Begriff „Kaufmann“ aufzulösen in die Beziehung
irgend eines Rechtssubjektes (Nichtstaat oder Staat) gegen das
Objekt: Betreiben eines Handelsgewerbes (HGB. 8 1). Das
Merkmal Staat oder Nichtstaat ist dagegen eine unbedingte
Eigenschaft des betreffenden Rechtssubjekts, das nicht von diesem
losgelöst als Zweck auf der objektiven Seite auftreten kann.
Die Einteilung des Rechts nach den menschlichen Lebensfunk-
tionen, wie sie auch WAHLE vornimmt, beruht aber auf objek-
tirem — rechtlich-nicht-subjektivrem — Einteilungsgrund, indem
diese das Objekt zum Rechtssubjekt bilden, das nicht weiter als
überhaupt berechtigt und verpflichtet gekennzeichnet ist. Das Prob-
lem lautet nicht: „Wer handelt?“, so dass das Handeln als eine
Beziehung zum Teil das Subjekt umfasst, sondern: „Wer ist
berechtigt oder verpflichtet (Subjekt) —, eine Handlung vorzu-
nehmen? (Objekt)“. Unsere Betrachtung geht nur von dem Be-
griff des Rechtssubjektes aus. —
Die Handlung — eine Funktion, die in den Begriff des
Werdens, des zeitlichen Nacheinander, fällt, richtet sich not-
wendig gegen etwas Seiendes, Reales, gegen etwas Körper-
liches im physischen Sinn ®®. Das natürliche Objekt
der Handlung im letzten Sinn fällt auch in den Begriff
des Nichtsubjektiven der Rechtsverhältnise. In den
Schemen auf S. 87/88 lassen sich daher wiederum als engeres
Objekt der Mineralgewinnung die betroffenen Mineralien
auffassen. Dieses Objekt ist das Ziel unserer Zerlegung der
Rechtsverhältnisse. In solcher Weise zielt das gesamte Handels-
recht auf wirtschaftliche Verkehrsgüter. Dieselben Verkehrs-
güter können jedoch auch nach Grundsätzen des allgemeinen
Rechts z. B. gekauft oder verkauft werden. Sie sind dem Handels-
recht nicht eigenartig. Dieses Spezialrecht findet daher in
28 Der Begriff des „Körperlichen® deckt sich nicht mit dem engeren
der „körperlichen Sache“ im Sinne des BGB.s SS 9 ff. Etwas Körper“
liches ist z. B. auch die noch im Boden haftende Pflanze (vgl. w. u.).