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dem zuletzt gefassten Objektsbegriff keinen Vereinigungspunkt.
Das Bergrecht ist dagegen in verstärktem Masse ein Spezial-
recht nach objektivem Gesichtspunkt, als auch ein eigenartiges
körperliches Objekt in jenem Sinn von allen seinen Rechts-
verhältnissen mehr oder weniger mittelbar erzielt wird. Dieses
Objekt sind die noch in der Erdrinde lagernden
Mineralien, „welchen mit Rücksicht auf ihren besonderen
Wert für die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse auf der
einen und ihr seltenes Vorkommen auf der anderen Seite eine
hervorragende nationalökonomische Wichtigkeit zukommt“ ?°, deren
Hauptmerkmal aber in der tiefen Lage unter der Erdoberfläche
zu erkennen ist. Letztere erfordert regelmässig, dass man
sie durch „Minen“, d. h. unterirdische Gänge, erschliessen muss.
Die Eigenart der bergmännischen Tätigkeit hat den Grund
in der natürlichen Beschaffenheit und Lage ihres körper-
lichen ®° Objektes. Aus legislatorischen Motiven, die in der
natürlichen Eigenart und dem ökonomischen Wert der Mine-
ralien wurzeln, in den einzelnen Fällen aber häufig nicht
zutreffen, zieht das positive Recht einen dogmatisch bestimmten
Kreis von Bergwerksmineralien, die es von der Verfügung des
Grundeigentümers ausschliesst. Hierzu gehören regelmässig Me-
talle und Salze.
Die gesteigerte Charakterisierung der Bergrechtsverhältnisse
als Spezialrecht nach objektivem Gesichtspunkt beeinflusst nirgends
den Rechtssubjektsbegriff im oben gefassten dogmatischen Sinn.
Durch die verschiedenen Einteilungen nach subjektiven oder
nichtsubjektivren Merkmalen werden die einzelnen Rechtsverhält-
nisse nicht endgültig in subjektive und nichtsubjektive Be-
2? WAHLE, Begr. „Bergr.“ S. 15,
> A. M. Wıanue a. l. O. Diese Momente bedingen namentlich die
Trennung des Bergbaus von der übrigen Grundnutzung, insbes. die Er-
streckung des Rechtes zum Bergbau über mehrere Grundstücke und das
Verhältnis der Mineralien zum juristischen Sachbegriff.