Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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dem zuletzt gefassten Objektsbegriff keinen Vereinigungspunkt. 
Das Bergrecht ist dagegen in verstärktem Masse ein Spezial- 
recht nach objektivem Gesichtspunkt, als auch ein eigenartiges 
körperliches Objekt in jenem Sinn von allen seinen Rechts- 
verhältnissen mehr oder weniger mittelbar erzielt wird. Dieses 
Objekt sind die noch in der Erdrinde lagernden 
Mineralien, „welchen mit Rücksicht auf ihren besonderen 
Wert für die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse auf der 
einen und ihr seltenes Vorkommen auf der anderen Seite eine 
hervorragende nationalökonomische Wichtigkeit zukommt“ ?°, deren 
Hauptmerkmal aber in der tiefen Lage unter der Erdoberfläche 
zu erkennen ist. Letztere erfordert regelmässig, dass man 
sie durch „Minen“, d. h. unterirdische Gänge, erschliessen muss. 
Die Eigenart der bergmännischen Tätigkeit hat den Grund 
in der natürlichen Beschaffenheit und Lage ihres körper- 
lichen ®° Objektes. Aus legislatorischen Motiven, die in der 
natürlichen Eigenart und dem ökonomischen Wert der Mine- 
ralien wurzeln, in den einzelnen Fällen aber häufig nicht 
zutreffen, zieht das positive Recht einen dogmatisch bestimmten 
Kreis von Bergwerksmineralien, die es von der Verfügung des 
Grundeigentümers ausschliesst. Hierzu gehören regelmässig Me- 
talle und Salze. 
Die gesteigerte Charakterisierung der Bergrechtsverhältnisse 
als Spezialrecht nach objektivem Gesichtspunkt beeinflusst nirgends 
den Rechtssubjektsbegriff im oben gefassten dogmatischen Sinn. 
Durch die verschiedenen Einteilungen nach subjektiven oder 
nichtsubjektivren Merkmalen werden die einzelnen Rechtsverhält- 
nisse nicht endgültig in subjektive und nichtsubjektive Be- 
2? WAHLE, Begr. „Bergr.“ S. 15, 
> A. M. Wıanue a. l. O. Diese Momente bedingen namentlich die 
Trennung des Bergbaus von der übrigen Grundnutzung, insbes. die Er- 
streckung des Rechtes zum Bergbau über mehrere Grundstücke und das 
Verhältnis der Mineralien zum juristischen Sachbegriff.
	        
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