Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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standteile zerteilt, vielmehr werden sie vom subjektiven 
Gesichtspunkt mit ihrem gesamten (subjektiven und nichtsubjek- 
tiven) Gehalt nach subjektiven Kennzeichen zu Gruppen, wie denen 
des öffentlichen und Privatrechts, vereinigt; ein solches System 
kann aber wieder zerrissen werden, wenn man die Rechtsver- 
hältnisse wiederum in Erfassung ihres gesamten Gehaltes (auch 
des subjektiven) nach Merkmalen gruppiert, die nicht in den 
Rechtssubjekten liegen. Die Rechtsverhältnisse ver- 
lierendurch dieEinteilung nach „objektivem* 
Gesichtspunkt nicht jenes subjektive Merk- 
mal — Staat oder Nichtstaat —, so dass sie 
trotzdem entweder Öffentlich- oder privat- 
rechtlich sind". 
Wenn auch die Scheidung der Bergrechtsverhältnisse nach 
dem Einteilungsgrund des öffentlichen und Privatrechts eben 
wegen des sie fest zusammenhaltenden Objekts für die Praxis 
und die wissenschaftliche Darstellung, im ganzen durchgeführt, 
höchst unzweckmässig und wertlos ist, will man nicht das juristische 
Gesamtbild der wechselseitigen Beziehungen verwischen, so ist 
sie doch denkbar und möglich und in vielen einzelnen Fragen 
unentbehrlich 32, 
°ı Deber privat- und öÖffentlich-rechtlichen Gehalt des Handelsrechts 
s. LEHMANN, Lehrb. des Handelsrechts 1905/6 S. 3 u. 10/11. 
#2 So sind z. B. die Normen für die Gewerkschaft privatrechtlich, die 
zur Sicherung des Bergbaubetriebes erlassenen Polizeivorschriften öffentlich- 
rechtlich. 
. Wenn WAHLE z. B. (a. 1.0.8. 87 Anm. 2) sagt: „Die Verleihung“ des 
Bergbaurechts auf Grund der Mutung „ist auch heute kein Rechtsgeschäft 
im Sinne des bürgerlichen Rechtes, sondern ein Akt der Staatsgewalt, 
welcher einerseits als Ausfluss seines öffentlichen Hoheitsrechtes erscheint 
und andererseits dem Beliehenen eine dingliche Gerechtsame privatrecht- 
licher Natur verschafft“ —, so führt er hiermit selbst ein Beispiel für 
die von ihm bekämpfte Zerreissung des Bergrechts in öffentliches und 
Privatrecht durch. Das System der Bergbaufreiheit mit Mutungsrecht ent- 
hält zwei Rechtsverhältnisse, die sich wie Ursache und Wirkung verhalten:
	        
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