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standteile zerteilt, vielmehr werden sie vom subjektiven
Gesichtspunkt mit ihrem gesamten (subjektiven und nichtsubjek-
tiven) Gehalt nach subjektiven Kennzeichen zu Gruppen, wie denen
des öffentlichen und Privatrechts, vereinigt; ein solches System
kann aber wieder zerrissen werden, wenn man die Rechtsver-
hältnisse wiederum in Erfassung ihres gesamten Gehaltes (auch
des subjektiven) nach Merkmalen gruppiert, die nicht in den
Rechtssubjekten liegen. Die Rechtsverhältnisse ver-
lierendurch dieEinteilung nach „objektivem*
Gesichtspunkt nicht jenes subjektive Merk-
mal — Staat oder Nichtstaat —, so dass sie
trotzdem entweder Öffentlich- oder privat-
rechtlich sind".
Wenn auch die Scheidung der Bergrechtsverhältnisse nach
dem Einteilungsgrund des öffentlichen und Privatrechts eben
wegen des sie fest zusammenhaltenden Objekts für die Praxis
und die wissenschaftliche Darstellung, im ganzen durchgeführt,
höchst unzweckmässig und wertlos ist, will man nicht das juristische
Gesamtbild der wechselseitigen Beziehungen verwischen, so ist
sie doch denkbar und möglich und in vielen einzelnen Fragen
unentbehrlich 32,
°ı Deber privat- und öÖffentlich-rechtlichen Gehalt des Handelsrechts
s. LEHMANN, Lehrb. des Handelsrechts 1905/6 S. 3 u. 10/11.
#2 So sind z. B. die Normen für die Gewerkschaft privatrechtlich, die
zur Sicherung des Bergbaubetriebes erlassenen Polizeivorschriften öffentlich-
rechtlich.
. Wenn WAHLE z. B. (a. 1.0.8. 87 Anm. 2) sagt: „Die Verleihung“ des
Bergbaurechts auf Grund der Mutung „ist auch heute kein Rechtsgeschäft
im Sinne des bürgerlichen Rechtes, sondern ein Akt der Staatsgewalt,
welcher einerseits als Ausfluss seines öffentlichen Hoheitsrechtes erscheint
und andererseits dem Beliehenen eine dingliche Gerechtsame privatrecht-
licher Natur verschafft“ —, so führt er hiermit selbst ein Beispiel für
die von ihm bekämpfte Zerreissung des Bergrechts in öffentliches und
Privatrecht durch. Das System der Bergbaufreiheit mit Mutungsrecht ent-
hält zwei Rechtsverhältnisse, die sich wie Ursache und Wirkung verhalten: