Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Es ist keine Eigenart der bergrechtlichen Verhältnisse, dass 
sie in der Rechtspraxis fortwährend sowohl öffentliches wie 
Privatrecht zugleich berühren, woraus dann WAHLE die Unzer- 
reissbarkeit des Bergrechts in diese Rechtsgebiete herleitet. Fast 
alle anderen Lebensverhältnisse stehen unter solcher gleichzeitigen 
Herrschaft beider Rechtsgebiete, wie z. B. die Rechtsverhältnisse 
an Grundstücken überhaupt. Ebenso wie der Zivilprozess ist 
auch die Tätigkeit der Grundbuchämter wegen der notwendigen 
Beteiligung des Staates bei der Realisierung grundbuchrecht- 
licher Normen als öffentlich-rechtlich charakterisiert; dies trifft 
ferner für die Baupolizeivorschriften zu, bei deren rechtmässiger 
Realisierung wie Verletzung stets ein konkreter (nicht nur nor- 
mativer) Verwaltungsakt des Staates erforderlich ist, und ebenso 
für die Steuern (z. B. Grundsteuer), obwohl andererseits die auf 
Grund der Steuerpflicht geleistete Zahlung auch wesentlich in 
das Privatrecht eingreift (s. w. u.). Privatrecht ist das Grund- 
stücksrecht insoweit, als es die Beziehungen der Privaten als zu- 
fälliger Rechtssubjekte zu einander betrifft, mögen seine Rechts- 
verhältnisse auch durch den Staat in jener Weise notwendig 
festzulegen sein. Die gesamten Rechtsverhältnisse eines Grund- 
stücks bedingen im gegenwärtigen Rechtssystem eine eng mit- 
einander verknüpfte, in der tatsächlichen Rechtsgestaltung viel- 
leicht untrennbare Wirksamkeit von öffentlichem und Privat- 
recht. Solche Indispensabilität stellt für das Spezialgebiet des 
Bergrechts keine in seinem Wesen begründete Ausnahme dar, 
deren Nachweis WAHLE schuldig bleibt. Beispiele jener Art 
lassen sich auch für das gesamte Handels- und Schiffahrtsrecht 
durchführen. Selbst wenn das Bergrecht in weiterem Masse als 
anderes Recht durch gleichzeitige Wirksamkeit beider Rechts- 
  
Das öffentlich-rechtliche des Mutenden zum Staat begründet jenes privat- 
rechtliche, ebenso, wie z. B. das zivilprozessuale Teilungsurteil (die adjudi- 
catio) den öffentlich-rechtlichen Entstehungsgrund von privatrechtlichen 
Verhältnissen bildet.
	        
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