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gebiete ausgezeichnet ist, bedingt ein solcher Unterschied, weil
nur gradueller Art, keineswegs eine das Wesen des Gesamt-
rechtssystems treffende Durchbrechung des dargelegten Eintei-
lungsprinzips des öffentlichen und Privatrechts.
Das positive Recht operiert nicht ausdrücklich mit
den im vorstehenden entwickelten Objektsbegriffen, wohl aber
mit dem oben aufgestellten Subjektsbegriff. (Die Rechtsfähig-
keit [BGB. 8 1] ist in dieser Weise als die Fähigkeit, Träger
von Rechten und Verbindlichkeiten zu sein, auszulegen.) Der
objektive Gehalt der Rechtsverhältnisse wurde negativ als das
nicht unter den Subjektsbegriff Fallende definiert. Insofern be-
ruht auch seine Umgrenzung auf positiv-rechtlicher Grundlage.
Dieses negative Moment war gerade für den vorliegenden Zweck
ausschlaggebend und genügend. Es wurde nachgewiesen, dass
die eigenartigen Merkmale der Bergrechtsverhältnisse nicht in
dem subjektiven Gehalt i. o. gesetzestechnischen S. liegen, der
ihnen aber keineswegs deshalb entzogen ist.
Setzt man für Objekt „Gegenstand“, so wird damit
auch hinsichtlich des engsten Objektes — der in der Erde ge-
borgenen Mineralien — nicht der übliche dogmatische Begriff
„Gegenstand“ getroffen, der Sachen und Rechte erschöpfend
umfasst3®,. Denn die noch in der Erdrinde lagernden Mine-
ralien sind, was unten näher darzulegen ist, keine selbständigen
Sachen und fallen daher auch nicht unter den Gegenstandsbe-
griff = Sachen + Rechte. Und doch hebt man keinen „Grund-
begriff“ des BGB.s auf, wenn man die Mineralien als „Gegen-
stände“ bezeichnet. Denn wie BINDER ®* zur Genüge darlegt,
hat auch das BGB. den Ausdruck „Gegenstand“ sehr verschie-
den angewandt und nicht zu einem einheitlichen Begriff mit
—
s® SoHM, Der Gegenstand. Ein Grundbegr. des BGB.sS.6. LEHMANN,
Lehrb. d. Handelsrechts 8. 521.
%# 2. f. d. ges. Handelsr. Bd. 59 S. 1 ff.