Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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starrem Inhalt erhoben (vgl. BGB. 88 32, 90, 135, 161, 185, 
816, 1068, 1129). Gemeinsam ist den „Gegen“ständen nur, 
dass sie stets gegen etwas gerichtet sind. — In & 90 BGB. 
wird nur der Sachbegriff umgrenzt und nicht ein Begriff des 
Gegenstandes mit starrem Inhalt vorausgesetzt. 8 90 besagt 
nur, dass Sachen stets körperliche Gegenstände sind, dagegen 
nicht, dass körperliche Gegenstände — ein allgemeinerer Be- 
griff — stets Sachen, d.h. selbständige (88 93 fi.) körper- 
liche Gegenstände sind. In 8 93, wonach wesentliche Bestand- 
teile einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kön- 
nen, liegt der Ton ?°® nicht etwa derart auf „Gegenstand“, dass 
das BGB. jenen überhaupt die Fähigkeit abspricht, Gegenstand 
zu sein, sondern auf der gesamten Einheit des „Gegenstand- 
besonderer-Rechte-seins“. -—— Wie man sich auch zu diesen Pro- 
blemen stellen mag, so wird man, zumal es sich hier um eine 
nicht einseitig nach den Normen des bürgerlichen Rechts anzu- 
stellende Betrachtung für das Gesamtrechtssystem handelt, den 
noch in der Erdrinde geborgenen Mineralien vom Standpunkt 
einer allgemeineren Rechtstheorie eine besondere Objekts-(Gegen- 
stands-)natur nicht versagen können. Durch sie wird der Satz 
bestärkt, dass das Bergrecht als Spezialrecht dem allgemeinen 
Recht nach objektivem Gesichtspunkt gegenübersteht. 
B. Die rechtliche Natur des staatlichen Salz- 
gewinnungsvorbehaltesim besonderen. 
Weil das Bergrecht, dessen Vereinigungspunkt nicht auf 
Merkmalen der Rechtssubjekte beruht, der Einteilung des Ge- 
samtrechtssystems in Öffentliches- und Privatrecht unterliegt, ist 
auch die Prüfung des dem Bergrecht angehören- 
den landesrechtlichen Sgvs des Staates auf 
öffentlich- und privatrechtlichen Gehalt gerecht- 
fertigt. 
°5 BINDER, a. a. O. S, 3.
	        
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