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starrem Inhalt erhoben (vgl. BGB. 88 32, 90, 135, 161, 185,
816, 1068, 1129). Gemeinsam ist den „Gegen“ständen nur,
dass sie stets gegen etwas gerichtet sind. — In & 90 BGB.
wird nur der Sachbegriff umgrenzt und nicht ein Begriff des
Gegenstandes mit starrem Inhalt vorausgesetzt. 8 90 besagt
nur, dass Sachen stets körperliche Gegenstände sind, dagegen
nicht, dass körperliche Gegenstände — ein allgemeinerer Be-
griff — stets Sachen, d.h. selbständige (88 93 fi.) körper-
liche Gegenstände sind. In 8 93, wonach wesentliche Bestand-
teile einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kön-
nen, liegt der Ton ?°® nicht etwa derart auf „Gegenstand“, dass
das BGB. jenen überhaupt die Fähigkeit abspricht, Gegenstand
zu sein, sondern auf der gesamten Einheit des „Gegenstand-
besonderer-Rechte-seins“. -—— Wie man sich auch zu diesen Pro-
blemen stellen mag, so wird man, zumal es sich hier um eine
nicht einseitig nach den Normen des bürgerlichen Rechts anzu-
stellende Betrachtung für das Gesamtrechtssystem handelt, den
noch in der Erdrinde geborgenen Mineralien vom Standpunkt
einer allgemeineren Rechtstheorie eine besondere Objekts-(Gegen-
stands-)natur nicht versagen können. Durch sie wird der Satz
bestärkt, dass das Bergrecht als Spezialrecht dem allgemeinen
Recht nach objektivem Gesichtspunkt gegenübersteht.
B. Die rechtliche Natur des staatlichen Salz-
gewinnungsvorbehaltesim besonderen.
Weil das Bergrecht, dessen Vereinigungspunkt nicht auf
Merkmalen der Rechtssubjekte beruht, der Einteilung des Ge-
samtrechtssystems in Öffentliches- und Privatrecht unterliegt, ist
auch die Prüfung des dem Bergrecht angehören-
den landesrechtlichen Sgvs des Staates auf
öffentlich- und privatrechtlichen Gehalt gerecht-
fertigt.
°5 BINDER, a. a. O. S, 3.