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a. DieBeschränkung des Reichsprivatrechts.
Wie überhaupt durch Spezialrecht geregelte Materien ohne
dessen Bestand durch das allgemeine Recht in den meisten
Fällen gedeckt sein würden, liegt auch im BGB. eine prinzipielle
Regel für die Frage, wem das primäre Salzgewinnungsrecht zu-
steht. Sie tritt da subsidiär in Kraft, wo (tatsächlich ausnahms-
weise) keine Sonderrechtsnormen bestehen; sie gibt im gegen-
wärtigen Gesamtrechtssystem auch für das Sonderrechts-
institut des st. Sgvs. die juristische Konstruktion des in der Erd-
rinde enthaltenen Salzes als natürliches (körperliches) Rechts-
objekt und beleuchtet hiermit überhaupt die Einwirkung des
st. Sgv.s auf die Privatrechtssphäre.
Nach dem Eigentums- und Sachbegriff des
BGB.s unterliegen die in der Erdrindelagern-
denMineralien der Verfügung desEigentümers
des das Minerallager umfassenden Grundstücks °%.
Das BGB. bestimmt in 8 905 Abs. 1: „Das Recht des Eigen-
tümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der
Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche“.
Den Inhalt dieses so räumlich abgegrenzten Rechtes be-
stimmt & 903 BGB. dahin, dass der Eigentümer mit dem
Grundstück, einer Sache im Sinne der 88 90 ff. BGB., regel-
mässig nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung
ausschliessen kann. Ein Interesse an der Ausschliessung anderer
von der Mineralgewinnung hat er stets. Wenn er aus tatsäch-
lichen Gründen nicht in der Lage ist, Bergbau selbständig zu
betreiben, so kann er sich doch mit anderen hierzu vereinigen
oder das Mineralgewinnungsrecht auf andere übertragen. Abs. 2
3° SEHLING, Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des Grund-
eigentümers nicht entzogenen Mineralien, 1904, $2. ERDMANN, Die rechtl.
Grundlagen des Kali- und Steinsalzbergbaus i. d. Prov. Hannover, Bd. I,
1906, S. 6.