Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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bestimmt in $ 1, der die Ueberschrift „Rechtliche Eigenschaft 
der Mineralien“ trägt: 
„Diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Metallgehalts nutzbar sind 
(metallische Mineralien), ingleichen Steinsalz und Salzquellen... , sind von 
dem Verfügungsvechte des Grundeigentümers ausgeschlossen, ... 
Alle übrigen Mineralien gelten als Bestandteile des Grundstücks, unter 
welchem sie sich befinden... .“ 
85 das. behält die Salzgewinnung dem Staate vor. Es ist hier ein 
notwendig aus dem Gegensatz des ersten zum zweiten Absatz zu 
ziehender Schluss, dass die der Verfügung des Grundeigentümers 
entzogenen Mineralien nicht Bestandteile des zugehörigen 
Grundstücks sind. Dieser Schluss wird auch dadurch bestärkt, 
dass die Mineralien durch die Wendung „unter welchen sie 
sich befinden“, gegenüber dem Grundstück verselbständigt werden. 
Hiernach sind die Mineralien vom Grundstück auch als Sache 
losgelöst. Daher ist nunmehr die Frage zu stellen, ob sie für 
den st. Sgv., den $5 des sächsischen Berggesetzes festlegt, als 
selbständige Sachen herrenlos sind oder im Eigen- 
tum des Staates stehen. Die letzte Alternative hätte einer 
ausdrücklichen Hervorhebung im Gesetz bedurft. Hierzu drängt 
die eigenartige Auffassung, dass körperliche Substrate, die noch 
in keiner Weise selbständiger Gegenstand einer sie besonders 
beherrschenden natürlichen Tätigkeit waren, selbständige Eigen- 
tumsgegenstände seien*?”. Die positive Wendung der Gesetze 
lautet jedoch regelmässig, wie auch im sächsischen Gesetz, dass 
die Aufsuchung und Gewinnung der Salze (ihre „Benutzung zur 
Salzgewinnung“) dem Staate vorbehalten ist. Für das sächs. 
Ges. sind die dem Staate vorbehaltenen Mineralien als herren- 
lose, selbständige Sachen aufzufassen. 
Demnach gewährt der staatliche Salzgewinnungsvorbehalt 
auch in den Ausnahmefällen des bayerischen und sächsischen 
Gesetzes ein Aneignungsrecht an den Mineralien, weil der 
-— —_.._. 
#2 SEHLING, a. 1. O.
	        
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