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bestimmt in $ 1, der die Ueberschrift „Rechtliche Eigenschaft
der Mineralien“ trägt:
„Diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Metallgehalts nutzbar sind
(metallische Mineralien), ingleichen Steinsalz und Salzquellen... , sind von
dem Verfügungsvechte des Grundeigentümers ausgeschlossen, ...
Alle übrigen Mineralien gelten als Bestandteile des Grundstücks, unter
welchem sie sich befinden... .“
85 das. behält die Salzgewinnung dem Staate vor. Es ist hier ein
notwendig aus dem Gegensatz des ersten zum zweiten Absatz zu
ziehender Schluss, dass die der Verfügung des Grundeigentümers
entzogenen Mineralien nicht Bestandteile des zugehörigen
Grundstücks sind. Dieser Schluss wird auch dadurch bestärkt,
dass die Mineralien durch die Wendung „unter welchen sie
sich befinden“, gegenüber dem Grundstück verselbständigt werden.
Hiernach sind die Mineralien vom Grundstück auch als Sache
losgelöst. Daher ist nunmehr die Frage zu stellen, ob sie für
den st. Sgv., den $5 des sächsischen Berggesetzes festlegt, als
selbständige Sachen herrenlos sind oder im Eigen-
tum des Staates stehen. Die letzte Alternative hätte einer
ausdrücklichen Hervorhebung im Gesetz bedurft. Hierzu drängt
die eigenartige Auffassung, dass körperliche Substrate, die noch
in keiner Weise selbständiger Gegenstand einer sie besonders
beherrschenden natürlichen Tätigkeit waren, selbständige Eigen-
tumsgegenstände seien*?”. Die positive Wendung der Gesetze
lautet jedoch regelmässig, wie auch im sächsischen Gesetz, dass
die Aufsuchung und Gewinnung der Salze (ihre „Benutzung zur
Salzgewinnung“) dem Staate vorbehalten ist. Für das sächs.
Ges. sind die dem Staate vorbehaltenen Mineralien als herren-
lose, selbständige Sachen aufzufassen.
Demnach gewährt der staatliche Salzgewinnungsvorbehalt
auch in den Ausnahmefällen des bayerischen und sächsischen
Gesetzes ein Aneignungsrecht an den Mineralien, weil der
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#2 SEHLING, a. 1. O.