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1. Verschiedene Regalbegriffe. Der staatliche Salzgewinnungs-
vorbehalt ist ein ausschliessliches, primäres Vermögensrecht des
Staates mit natürlich-produktivem wirtschaftlichen Wert, Er
ist ein Institut des öffentlichen Rechts.
Es wurde vermieden, den gegenwärtigen staatlichen
Salzgewinnungsvorbehalt als Regal — Berg- oder Salzregal —
zu bezeichnen, weil dieser Ausdruck für den modernen Staat
nicht geeignet ist. Er trifft Rechte, welche dem König des alten
deutschen Reichs zustanden oder, von diesem herrührend, auf
die Kurfürsten (vgl. Kap. IX 8 1 der Goldenen Bulle) und später
auch auf die übrigen Reichsstände übergingen (Instr. Pacis Os-
nabruc. Art. VIII 8 1)°. Den Fürsten sind die freien Städte
als Territorialherren gleichzuachten®!. Jedoch fasste man als
rex in dem Worte Regal bald den Territorialherren selbst auf,
indem der Ursprung aus der königlichen Gewalt seine praktische
Bedeutung verlor und die Territorialherren die Regalien kraft
eigenen Rechts besassen: „Ein jeder Herr ist Kaiser in seinem
Lande“ ®. — Mit Rücksicht auf den Gegenstand bezeichnet das
Wort regale als ursprüngliches Adjektivum das, was dem Staats-
oberhaupt zusteht 5”. Im engeren Sinn versteht man unter Re-
galien Rechte des Staatsoberhaupts besonderer Art, deren Wesen
viel umstritten ist. Den ersten vorliegenden Katalog in Form
eines Gesetzes gibt hierfür die Ronkalische Konstitution Fried-
richs I. (Const. II, 56 liber feudorum) vom Jahre 1158, unter
denen hier die „argentariae“ und „redditus salinarum“ hervorzu-
heben sind. Die dort genannten und ähnliche andere als Re-
galien in einem engeren Sinn bezeichneten Rechte des Staats-
5° H. A. ZACHARIAÄ, Ueber Regalien überhaupt und das Salzregal in
Deutschland insbesondere; Z. f. dtsch. R. und dtsch. Rechtswissenschaft,
Bd, 13 S. 364,
°*! DERSELBE a. a. O. S. 320 Anm. 1.
#? ZACHARIA a. a. O. S. 366.
®® ARNDT, Bergregal u. Bergbaufreiheit S. 39.