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schaft bekannt gemacht hat. Seiner besonderen Neigung für
diese Disziplin ist er sein ganzes Leben hindurch treu geblieben
und ihrer Fortbildung und Vertiefung hat er seine beste Kraft ge-
widmet. Zahlreich sind die Gebiete des Völkerrechts, auf denen
er da und dort Anregungen gegeben hat. Auf einzelnen Ge-
bieten sind seine Arbeiten grundlegend geworden und werden es
noch längere Zeit bleiben. Dies gilt insbesondere von dem
öffentlichen See- und Schiffahrtsrecht, sowie dem Fremdenrecht,
um deren juristische Behandlung und Durchdringung er sich mit
besonderer Vorliebe bemühte. Eine systematische Darstellung
dieser Rechtsgebiete von seiner Hand enthält Bd. II des
v. HOLTZENDORFF herausgegebenen Händbuchs des Völkerrechts
in Abschnitt XI: „Das Seegebiet und die rechtlichen Grundlagen
für den internationalen Verkehr zur See“ (8. 407 ff.) Abschnitt XII:
„Staatsuntertanen und Fremde“ (S. 553 ff.) und Abschnitt XTV
„Das offene Meer“. Wertvolle Einzelbeiträge zum wissenschaft-
lichen Ausbau dieser und anderer Lehren hat er ferner in zahl-
reichen Artikeln des Wörterbuchs des Verwaltungsrechts von
V. STENGEL und des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften
geliefert. In diesem Zusammenhang darf auch der vielfachen
wissenschaftlichen Anregung gedacht werden, die seine Schüler
von STOERK empfangen haben. Ihr bleibendes Ergebnis liegt in
einer Reihe von Dissertationen vor, in denen kasuistische Fragen
des Völkerrechts vielfach zum erstenmal behandelt sind. Eine
zusammenfassende Darstellung des Völkerrechts schrieb STOERK
für die 4. Auflage der Rechtsencyklopädie v. HOLTZENDORFFS.
Besonderen Dank endlich schuldet ihm die Wissenschaft des
Völkerrechts für die Herausgabe der grossen von MARTENS be-
gründeten Sammlung von Staatsverträgen, des „nouveau recueil
general des traites“, die er mit dem 11. Bande übernommen hat.
STOERKs Ruf als Autorität des Völkerrechts war fest be-
gründet: Das Ansehen, dessen er sich im In- und Auslande er-
freute, kam in der Wahl zum Vizepräsidenten des Instituts de