Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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oder den Landesherrn als Regalitätsinhaber. Die Verleihung des 
Regals oder seiner Ausübung begründet für den Beliehenen an 
sich keine ausschliessliche Gerechtsame, oder die Ausschliess- 
lichkeit folgt in keiner Weise aus der Natur des Regals“ 5°. Aus 
der Ausschliesslichkeit des Staates als berechtigten Subjektes, 
die auch ZACHARIÄ trefiend als subjektives Merkmal be- 
zeichnet (vgl. oben S. 83) folgt, dass mit Festsetzung der abstrak- 
ten — objektiven — Rechtsnormen des Regals zugleich die kon- 
krete — subjektive — Befugnis des Staates entstanden und um- 
grenzt ist. Der Umfang der Geltungskraft der Norm und der 
Bereich der Rechtsausübungsmöglichkeit für den Staat fallen zu- 
sammen: sie erstrecken sich beide so weit, als die Staatsgewalt 
reicht. Insofern berührt das Regal die sogenannte Gebietshoheit ®°, 
Unter dem Begriff der Regalien als Rechte des Staats (bezw. 
Territorialherrn) mit wirtschaftlichem Vermögenswert fallen auch 
dass Besteuerungs- und das Zollerhebungsrecht, 
die „vectigalia“ der ronkalischen Konstitution *. Wenn man 
nun diese den Regalien entgegensetzt, so entsteht wiederum ein 
engerer Regalbegriff, der die sogen. grundherrschaftlichen 
und die Gewerberegalien umfasst 6. Sie unterscheiden sich von 
den Steuern und Zöllen dadurch, dass sie unmittelbare, tatsäch- 
lich-(natürlich-)produktive Werte gewähren, wie die Mineralien 
beim Bergregal, der Transport beim Postregal, während das Geld, 
das Objekt der Steuern und Zölle, nicht unmittelbar produktiv 
im natürlichen Sinne ist, sondern nur solche Werte vermittelt. 
Unter den Regalbegriff im letzten Sinn, den in gleicher 
® Vgl. u. a. auch ZOEPFL, Grunds. d. gem. deutschen Staatsrechts 
2. Teil, 5. Aufl. [1863] S. 886 ($ 541). 
°° ZOEPFL a. a. O. 88 269, 251. 
°ı KLÜBER gibt in seinem „Oeffentl. Recht d. deutsch. Bundes und der 
Bundesstaaten“ [1831] einen Abschnitt „Vom Steuerregal* ($$ 402 ff.). 
% Vgl. BLuntscauı a. a. O. S. 502 (5. Aufl); W. RoSCHER, Vers. e, 
Theor. d. Finanzregalien, Nr. II des IX. Bdes. d. Abh. d. phil.-hist. Kl. d. 
Kgl. Sächs. Ges. d. Wiss, S. 117.
	        
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