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oder den Landesherrn als Regalitätsinhaber. Die Verleihung des
Regals oder seiner Ausübung begründet für den Beliehenen an
sich keine ausschliessliche Gerechtsame, oder die Ausschliess-
lichkeit folgt in keiner Weise aus der Natur des Regals“ 5°. Aus
der Ausschliesslichkeit des Staates als berechtigten Subjektes,
die auch ZACHARIÄ trefiend als subjektives Merkmal be-
zeichnet (vgl. oben S. 83) folgt, dass mit Festsetzung der abstrak-
ten — objektiven — Rechtsnormen des Regals zugleich die kon-
krete — subjektive — Befugnis des Staates entstanden und um-
grenzt ist. Der Umfang der Geltungskraft der Norm und der
Bereich der Rechtsausübungsmöglichkeit für den Staat fallen zu-
sammen: sie erstrecken sich beide so weit, als die Staatsgewalt
reicht. Insofern berührt das Regal die sogenannte Gebietshoheit ®°,
Unter dem Begriff der Regalien als Rechte des Staats (bezw.
Territorialherrn) mit wirtschaftlichem Vermögenswert fallen auch
dass Besteuerungs- und das Zollerhebungsrecht,
die „vectigalia“ der ronkalischen Konstitution *. Wenn man
nun diese den Regalien entgegensetzt, so entsteht wiederum ein
engerer Regalbegriff, der die sogen. grundherrschaftlichen
und die Gewerberegalien umfasst 6. Sie unterscheiden sich von
den Steuern und Zöllen dadurch, dass sie unmittelbare, tatsäch-
lich-(natürlich-)produktive Werte gewähren, wie die Mineralien
beim Bergregal, der Transport beim Postregal, während das Geld,
das Objekt der Steuern und Zölle, nicht unmittelbar produktiv
im natürlichen Sinne ist, sondern nur solche Werte vermittelt.
Unter den Regalbegriff im letzten Sinn, den in gleicher
® Vgl. u. a. auch ZOEPFL, Grunds. d. gem. deutschen Staatsrechts
2. Teil, 5. Aufl. [1863] S. 886 ($ 541).
°° ZOEPFL a. a. O. 88 269, 251.
°ı KLÜBER gibt in seinem „Oeffentl. Recht d. deutsch. Bundes und der
Bundesstaaten“ [1831] einen Abschnitt „Vom Steuerregal* ($$ 402 ff.).
% Vgl. BLuntscauı a. a. O. S. 502 (5. Aufl); W. RoSCHER, Vers. e,
Theor. d. Finanzregalien, Nr. II des IX. Bdes. d. Abh. d. phil.-hist. Kl. d.
Kgl. Sächs. Ges. d. Wiss, S. 117.