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verwirken, immer wieder an den Staat zurück“ %. In der bis-
herigen Untersuchung, die von der Zugehörigkeit des st. Sgv.s
zum Bergrecht ausging und das Verhältnis dieses Spezialrechts
zum Reichsrecht und zur Einteilung des Gesamtrechtssystems in
öffentliches und Privatrecht festlegte, wurde das öffentliche Recht
als das dem Staat als Rechtssubjekt eigentümliche Recht definiert.
Das Ergebnis ist hiernach, dass der staatliche Salzge-
winnungsvorbehalt — ein ausschliessliches, primäres Ver-
mögensrecht des Staates — ein Institut des öffentli-
chen Rechts ist ®,
2. Verhältnis zu den verschiedenen „Hoheitsrechten“.
Eine weitere Untersuchung der Frage, ob der Sgrv. des
Staates unter dieses oder jenes seiner sogenannten Hoheits-
rechte zu verweisen ist, entbehrt des praktischen Bedürfnisses.
Die verschiedenen Hoheitsrechte ergeben sich nur aus der Ein-
teilung der Funktionen einer einheitlichen Staatsgewalt nach
ihrem Objekt, dessen sehr verschieden fassbare Begriffe den
staatlichen Salzgewinnungsvorbehalt naturgemäss in vielen Staats-
rechtszweigen erscheinen lassen. Ohne Rücksicht auf öffentliches
und Privatrecht gehört er wegen seines Objekts denı Bergrecht
an. Löst man dieses Spezialgebiet auf, so stellt es sich vor-
nehmlich als Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Finanzsphäre
dar. Man mag ihn auch für eine besondere Rechtssphäre des
Staates als berechtigten Subjekts, eine sogen. „Berghoheit“, in
Anspruch nehmen. Nur ist zu beachten, dass man bei solchen
Einteilungen denselben Rechtsstoff wiederholt verwerten kann,
indem er als ein und dasselbe Objekt mit verschiedenen Seiten
nur verschiedene Gesichtspunkte bietet. Aus dem regelmässigen
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** BLUNTSCHLI a. a. O. S. 501 (5. Aufl.).
0° Vgl. ZACHARIÄ u. ZOEPFL a. a. O , BÖHLAU, de regalium notione
et de salinarum jure regali commentarii, Halae 1855 (Habilitationschrift),
8. 4; vgl. auch Wauun, Z. f. Bergr. Bd. 42 S. 86/87, s. u. unter 7.