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Die Zugehörigkeit des landesrechtlichen Sgvs.s des Staates
zu seiner Vermögenssphäre hat insofern eine wesentliche positiv-
rechtliche Bedeutung, als die ihn normierenden Gesetze „Finanz-
gesetze“ sind. Sie unterliegen daher den hierfür bestehenden
besonderen Grundsätzen. Die Einnahmen und Ausgaben, die
sich auf das staatliche Salzgewinnungsrecht beziehen, müssen
daher gemäss den einzelstaatlichen Verfassungen für jedes Jahr
im voraus veranschlagt und auf den durch Gesetz festzulegenden
Staatshaushalts-Etat gebracht werden (Preuss. VU. Art. 99).
Ebenso wie für den Staatshaushalts-Etat ist auch für die gesetz-
liche Einführung des staatlichen Salzgewinnungsvorbehalts die in
vielen Staaten geltende Verfassungsnorm anzuwenden, dass die
Gesetzentwürfe hierfür als „Finanzgesetz-Entwürfe“ zuerst der
zweiten Kammer vorzulegen sind ”?.
5. Gegensatz des st. Sgv.s zu privatrechtlichen Erfolgen seiner
Verwertung; Bergwerkseigentum.
Die öffentlich-rechtliche Natur des st. Sgv.s erstreckt sich,
wie dieser selbst nur darauf, dass die Kernfrage des Salzrechts,
wem das primäre Recht zur Salzgewinnung zusteht, in dem Sinn
entschieden wird: dem Staate.e Ansprüche, für die der st. Sgv.
geltend gemacht wird, sind nur insoweit als öffentlich-rechtlich
zu behandeln, als sie dieses primäre Recht selbst zur Grundlage
haben (s. w. u. unter 9). Auch das Steuerverhältnis ist insoweit
öffentlich-rechtlicher Natur, als es sich um Bestehen oder Nicht-
bestehen des Steuerrechts, bezw. der Steuerpflicht handelt. Eben-
sowenig wie für die Steuer kann man für den st. Sgv. die öffentlich-
rechtliche Natur deswegen als hinfällig ansehen, weil die An-
wendung der betreffenden subjektiven Befugnis, die bereits zugleich
mit der Norm entstanden ist, notwendig Erfolge privat-
rechtlicher Art herbeiführt. So werden beim Steuerrechts-
2 Verf f. Preuss. Art. 62, Bay. Tit. VI $ 18, Sachs. $ 122,
Württ. 8 178, Bad. $ 60 u. Nov. v. 24. Aug. 1904, Hess. Art. 67.