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dung finden, so ergibt sich hieraus, dass für die auf Grund des
st. Sgv.s vom Staate oder dessen Konzessionaren angelegten
Bergwerke kein „Bergwerkseigentum“ entstehen kann ”°. Trotz-
dem ist der st. Sgv., wie man hieraus schliessen möchte, nicht
das Analogon zum Bergwerkseigentum und wie dieses privat-
rechtlicher Natur. Den wesentlichen Unterschied ergeben nament-
lich neuere Gesetze, nach denen der Staat sich zur Verwertung
seines Sgv.s im einzelnen Fall das Bergwerkseigentum verleihen
lassen muss °%. Unberechtigt ist der Einwand, dass der st. Sgv.
hier überhaupt kein Rechtsverhältnis darstelle, sondern nur eine
Bedingung für das Bergwerkseigentum sei, welches erst das Ge-
winnungsrecht gewähre. Vielmehr ist dem Staat bereits mit
Setzen der Norm des Sgv.s ein subjektives Recht erwachsen.
Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass der Staat, auf ihn allein
gestützt (z. B. da, wo er das einzige im geschriebenen Recht fest-
gelegte Bergrechtsverhältnis bildet), jeden Unbefugten an der
Salzgewinnung hindern kann, auch wenn er selbst garnicht be-
absichtigt, an der fraglichen Stelle einen Salzgewinnungsbetrieb
anzulegen. Liegt doch gerade in der im st. Sgv. gegebenen
Möglichkeit der Gewinnungssperre eins seiner wesentlichsten volks-
wirtschaftlichen Motive. Das auf seiner Grundlage verliehene
Bergwerkseigentum ist, wie auch die Begründung zur württem-
bergischen Berggesetznovelle v. 17. II. 1906 ” erkennen lässt, ein
Rechtsverhältnis sekundärer Art. Es grenzt das im allgemeinen
Sgv. begründete Recht des Staates für den einzelnen Fall al.
Es ist das Gewand, in dem jene Grundnorm und -befugnis im
Rechtsverkehr erscheint, um die nötige rechtliche Gleichförmig-
keit der verschiedenen Bergbaubetriebe zu erzielen ®. Nur als
.%8, auch w. u,
”% So nach dem Ges. f. Württ. v. 17. II. 1906, ferner namentlich die
preuss. Berggesetznov. v. 18. VI. 1907, Art. V ($$ 38a ff... Siehe auch w. u.
den zweiten Teil dies. Abhandlung.
” 2. f. Bergr. Bd. 47 S. 367/368.
= A.1. 0,