Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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dung finden, so ergibt sich hieraus, dass für die auf Grund des 
st. Sgv.s vom Staate oder dessen Konzessionaren angelegten 
Bergwerke kein „Bergwerkseigentum“ entstehen kann ”°. Trotz- 
dem ist der st. Sgv., wie man hieraus schliessen möchte, nicht 
das Analogon zum Bergwerkseigentum und wie dieses privat- 
rechtlicher Natur. Den wesentlichen Unterschied ergeben nament- 
lich neuere Gesetze, nach denen der Staat sich zur Verwertung 
seines Sgv.s im einzelnen Fall das Bergwerkseigentum verleihen 
lassen muss °%. Unberechtigt ist der Einwand, dass der st. Sgv. 
hier überhaupt kein Rechtsverhältnis darstelle, sondern nur eine 
Bedingung für das Bergwerkseigentum sei, welches erst das Ge- 
winnungsrecht gewähre. Vielmehr ist dem Staat bereits mit 
Setzen der Norm des Sgv.s ein subjektives Recht erwachsen. 
Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass der Staat, auf ihn allein 
gestützt (z. B. da, wo er das einzige im geschriebenen Recht fest- 
gelegte Bergrechtsverhältnis bildet), jeden Unbefugten an der 
Salzgewinnung hindern kann, auch wenn er selbst garnicht be- 
absichtigt, an der fraglichen Stelle einen Salzgewinnungsbetrieb 
anzulegen. Liegt doch gerade in der im st. Sgv. gegebenen 
Möglichkeit der Gewinnungssperre eins seiner wesentlichsten volks- 
wirtschaftlichen Motive. Das auf seiner Grundlage verliehene 
Bergwerkseigentum ist, wie auch die Begründung zur württem- 
bergischen Berggesetznovelle v. 17. II. 1906 ” erkennen lässt, ein 
Rechtsverhältnis sekundärer Art. Es grenzt das im allgemeinen 
Sgv. begründete Recht des Staates für den einzelnen Fall al. 
Es ist das Gewand, in dem jene Grundnorm und -befugnis im 
Rechtsverkehr erscheint, um die nötige rechtliche Gleichförmig- 
keit der verschiedenen Bergbaubetriebe zu erzielen ®. Nur als 
.%8, auch w. u, 
”% So nach dem Ges. f. Württ. v. 17. II. 1906, ferner namentlich die 
preuss. Berggesetznov. v. 18. VI. 1907, Art. V ($$ 38a ff... Siehe auch w. u. 
den zweiten Teil dies. Abhandlung. 
” 2. f. Bergr. Bd. 47 S. 367/368. 
= A.1. 0,
	        
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