Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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verfügungsrecht --, oder in die publizistische Rechtssphäre zu 
ziehen — wie beim staatlichen Mineralgewinnungsrecht —, so 
müsste man nach jener Schlussfolgerung für die Bedeutung der 
Art. 61 und 73 EG.BGB. der Landesgesetzgebung allgemein die 
Ermächtigung zusprechen, das Reichsprivatrecht unwirksam zu 
machen, sofern sie nur den gleichen Rechtsstoff in das Gebiet 
des öffentlichen Rechts hineinzieht. Diese Schlussfolgerung ver- 
kennt, dass im deutschen Gesamtrechtssystem über dem Eintei- 
lungsprinzip des öffentlichen und Privatrechts der Grundsatz des 
Art. 2 der Reichsverfassung steht, dass die Reichsgesetze den 
Landesgesetzen vorgehen. Ohne den Bestand der Art. 67 und 
73 EG.BGB. wäre die öffentlich- und privatrechtliche Natur des 
st. Sgv.s dahinzustellen und seine Kollision mit der reichgesetz- 
lichen Regelung, nach der das primäre Salzgewinnungsrecht dem 
Grundeigentümer zusteht, nur nach Art. 2 der Reichsverfassung 
zu beurteilen, wonach der landesrechtliche st. Sgv. nicht zu Recht 
bestehen würde. Ohne die Art. 67 und 73 EG.BGB. würde das 
einschlägige öffentliche Recht vom Reichsprivatrecht nur insoweit 
unabhängig sein, als es mit diesem keine Rechtsstoffsidentität 
aufweist, d. h. als es neben (praeter) dem Reichsrecht, nicht gegen 
dasselbe (contra) Normen setzt. Diese Vorbehalte sind daher 
auch für den die Normen des BGB.s negierenden, öffentlich- 
rechtlichen Salzgewinnungsvorbehalt des Staates nicht unent- 
behrlich. 
7. Einwendungen gegen v. Gerber und Wahle. 
V. GERBER ®°? sagt ebenfalls über die Regalien: sie unter- 
scheiden sich „von dem sonstigen Vermögen des Fiskus dadurch, 
dass sie nicht als einzelne realisierte Berechtigungen, sondern als 
die ausschliessliche Möglichkeit der Verwirklichung einer 
bestimmten Klasse von Rechten erscheinen, und dass sie dem 
88 Syst. des dtsch. Privatı. 16. Aufl. [1890] $ 67, S. 107/108. Vgl, hierzu 
die Kritik STRAUCHs: Ueber den Ursprung und Natur der Regalien, S. 58 fi.
	        
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