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verfügungsrecht --, oder in die publizistische Rechtssphäre zu
ziehen — wie beim staatlichen Mineralgewinnungsrecht —, so
müsste man nach jener Schlussfolgerung für die Bedeutung der
Art. 61 und 73 EG.BGB. der Landesgesetzgebung allgemein die
Ermächtigung zusprechen, das Reichsprivatrecht unwirksam zu
machen, sofern sie nur den gleichen Rechtsstoff in das Gebiet
des öffentlichen Rechts hineinzieht. Diese Schlussfolgerung ver-
kennt, dass im deutschen Gesamtrechtssystem über dem Eintei-
lungsprinzip des öffentlichen und Privatrechts der Grundsatz des
Art. 2 der Reichsverfassung steht, dass die Reichsgesetze den
Landesgesetzen vorgehen. Ohne den Bestand der Art. 67 und
73 EG.BGB. wäre die öffentlich- und privatrechtliche Natur des
st. Sgv.s dahinzustellen und seine Kollision mit der reichgesetz-
lichen Regelung, nach der das primäre Salzgewinnungsrecht dem
Grundeigentümer zusteht, nur nach Art. 2 der Reichsverfassung
zu beurteilen, wonach der landesrechtliche st. Sgv. nicht zu Recht
bestehen würde. Ohne die Art. 67 und 73 EG.BGB. würde das
einschlägige öffentliche Recht vom Reichsprivatrecht nur insoweit
unabhängig sein, als es mit diesem keine Rechtsstoffsidentität
aufweist, d. h. als es neben (praeter) dem Reichsrecht, nicht gegen
dasselbe (contra) Normen setzt. Diese Vorbehalte sind daher
auch für den die Normen des BGB.s negierenden, öffentlich-
rechtlichen Salzgewinnungsvorbehalt des Staates nicht unent-
behrlich.
7. Einwendungen gegen v. Gerber und Wahle.
V. GERBER ®°? sagt ebenfalls über die Regalien: sie unter-
scheiden sich „von dem sonstigen Vermögen des Fiskus dadurch,
dass sie nicht als einzelne realisierte Berechtigungen, sondern als
die ausschliessliche Möglichkeit der Verwirklichung einer
bestimmten Klasse von Rechten erscheinen, und dass sie dem
88 Syst. des dtsch. Privatı. 16. Aufl. [1890] $ 67, S. 107/108. Vgl, hierzu
die Kritik STRAUCHs: Ueber den Ursprung und Natur der Regalien, S. 58 fi.