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Staate nicht als zufälligem Subjekte gehören, sondern dem
Staat als solchem“. Seine unserm Ergebnis entgegengesetzte
Ansicht stützt er in folgender Weise ®: „Die wesentlich privat-
rechtliche Natur zumal der im Sachenrecht wirksamen Re-
galien kann deshalb (wie von ZACHARNÄ, a. a. O. S. 321, ge-
schieht) nicht bezweifelt werden, weil ihr Grund und ihr Subjekt
staatsrechtlicher Art ist, da jene Frage allein aus dem In-
halte des Rechts zu beantworten ist; dass daneben der Begriff
der Regalität auch seine Beziehungen zum öffentlichen Rechte
hat, soll damit nicht in Abrede gestellt werden.“ Mit dem „In-
halt“ des Rechts trifft v. GERBER den oben aufgestellten Begrift
des „Nichtsubjektiven“ der Rechtsverhältnisse. Er bleibt aber
den Nachweis schuldig, inwiefern dieses Unterscheidungsmerkmale
des öffentlichen und Privatrechts bietet. Diese beruhen vielmehr
in oben angegebener Weise (S. 107 ff.) auf der subjektiven Seite
der Rechtsverhältnisse, wonach das öffentliche Recht durch das
von ihrem objektiven Gehalt zu sondernde Prinzip der Ausschliess-
lichkeit in der Stellung des Staates als beteiligten Subjekts ge-
kennzeichnet ist. Inwiefern machen die „im Sachenrecht wirk-
samen Regalien“ in dieser Hinsicht eine Ausnahme gegenüber
den Steuern (dem Steuer-,Regal“, s. o. S. 107), die ebenfalls im
Sachen- und Obligationenrecht wirksam sind, nur dass es sich
bei ihnen um bewegliche Sachen handelt? Hätte der Staat die
an ihn entrichteten Steuerbeträge nicht erhalten, so würden sie
die gleiche Bedeutung wie anderes Geld unter Privaten in ding-
licher und obligatorischer Beziehung haben. — V. GERBER #
sagt: „Das Eigentümliche des Regalitätsinstituts liegt in etwas
Allgemeinem, nämlich in der dadurch bewirkten Exemtion ge-
wisser privatrechtlicher Befugnisse aus der gemeinen Freiheit
und ihrer Unterstellung unter die Voraussetzung vorhergehender
ermächtigender Privilegien, der Inhalt der von der Regalität
8 A. a. O0. S. 107 Anm. 5.
8 A. a. O. Anm. 1.