Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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wesentlicher, sondern in gradueller, weniger in superlativer, als 
elativer Art den andern Rechtssubjekten gegenüber. Man kannte, 
wie GIERKE sagt, „lediglich ein einartiges Recht, das alle mensch- 
lichen Verhältnisse von den nachbarlichen Verkehrsbeziehungen 
bis hinauf zu dem Treuband zwischen König und Volk in glei- 
cher Weise umspannte. Dieses Recht war aber durchweg wahres 
und volles Recht, auf Gegenseitigkeit gegründet und des Gerichts- 
schutzes fähig“ ®®. „Dieses Recht umfasste sowohl den Stoff des 
öffentlichen wie den des privaten Rechts, aber in ungetrennter 
und untrennbarer Vermischung, . . wenn auch Keim und Mög- 
lichkeit von beidem war“ ®°,. Diese Natur des älteren deutschen 
Rechts kennzeichnete die deutschen Gemeinwesen mehr oder 
minder so lange, bis die moderne Staatsidee, d. h. der Begrift 
eines den natürlichen Einzelpersonen einschliesslich des Fürsten 
und deren Verbänden gegenübertretenden, übergeordneten Ver- 
bandssubjektes mit Herrschergewalt, die Begriffe des öffentlichen 
und Privatrechts ausgestaltete. 
Da die Rechtsperioden nicht scharf abgegrenzt sind und die 
früheren eigentümlichen Rechtsinstitute vielfach in spä- 
teren noch erhalten bleiben, möchte man aus diesem Grunde das 
Bergregal als neutral gegenüber den Begriffen des öffentlichen 
und Privatrechts vertreten. Und in der Tat ist in diesem Mo- 
ment eine wesentliche Schwierigkeit für die Einordnung des Salz- 
gewinnungsrechts des Gemeinwesens in das Schema öffentliches 
und Privatrecht begründet. So ging denn in der Mitte des vorigen 
Jahrhunderts den volkswirtschaftlichen Gründen, die man für die 
Bergbaufreiheit vertrat, die juristische Auffassung parallel, dass 
das primäre Mineralgewinnungsrecht des Gemeinwesens als einer 
früheren Periode eigen aus dem modernen Staat zu bannen und 
durch Steuern zu ersetzen sei”. Dem entspricht jedoch der 
88 GIERKE, Dtsch. Privatr. I S. 28. 
8° GIERKE, Das deutsche Genossenschaftsrecht II S. 132. 
® BLUNTSCHLI, Allgem. Staatsr. 2. Aufl. [1857] Bd. 2 S. 378, STRAUOH, 
Ursprung und Natur der Regalien [1865] 8. 79.
	        
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