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wesentlicher, sondern in gradueller, weniger in superlativer, als
elativer Art den andern Rechtssubjekten gegenüber. Man kannte,
wie GIERKE sagt, „lediglich ein einartiges Recht, das alle mensch-
lichen Verhältnisse von den nachbarlichen Verkehrsbeziehungen
bis hinauf zu dem Treuband zwischen König und Volk in glei-
cher Weise umspannte. Dieses Recht war aber durchweg wahres
und volles Recht, auf Gegenseitigkeit gegründet und des Gerichts-
schutzes fähig“ ®®. „Dieses Recht umfasste sowohl den Stoff des
öffentlichen wie den des privaten Rechts, aber in ungetrennter
und untrennbarer Vermischung, . . wenn auch Keim und Mög-
lichkeit von beidem war“ ®°,. Diese Natur des älteren deutschen
Rechts kennzeichnete die deutschen Gemeinwesen mehr oder
minder so lange, bis die moderne Staatsidee, d. h. der Begrift
eines den natürlichen Einzelpersonen einschliesslich des Fürsten
und deren Verbänden gegenübertretenden, übergeordneten Ver-
bandssubjektes mit Herrschergewalt, die Begriffe des öffentlichen
und Privatrechts ausgestaltete.
Da die Rechtsperioden nicht scharf abgegrenzt sind und die
früheren eigentümlichen Rechtsinstitute vielfach in spä-
teren noch erhalten bleiben, möchte man aus diesem Grunde das
Bergregal als neutral gegenüber den Begriffen des öffentlichen
und Privatrechts vertreten. Und in der Tat ist in diesem Mo-
ment eine wesentliche Schwierigkeit für die Einordnung des Salz-
gewinnungsrechts des Gemeinwesens in das Schema öffentliches
und Privatrecht begründet. So ging denn in der Mitte des vorigen
Jahrhunderts den volkswirtschaftlichen Gründen, die man für die
Bergbaufreiheit vertrat, die juristische Auffassung parallel, dass
das primäre Mineralgewinnungsrecht des Gemeinwesens als einer
früheren Periode eigen aus dem modernen Staat zu bannen und
durch Steuern zu ersetzen sei”. Dem entspricht jedoch der
88 GIERKE, Dtsch. Privatr. I S. 28.
8° GIERKE, Das deutsche Genossenschaftsrecht II S. 132.
® BLUNTSCHLI, Allgem. Staatsr. 2. Aufl. [1857] Bd. 2 S. 378, STRAUOH,
Ursprung und Natur der Regalien [1865] 8. 79.