Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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dadurch interessant, dass er manche teils in früheren völker- 
rechtlichen Verträgen niedergelegten, teils auch ohne solche aus- 
drückliche Stipulation in der internationalrechtlichen Praxis und 
Wissenschaft anerkannten Rechtsgedanken auf einfachere als die 
bisher üblichen Formeln bringt, und dass er manchen von dem 
diplomatischen Herkommen lange mitgeführten Ballast als über- 
flüssig über Bord wirft; andererseits finden sich einzelne, sonst oft 
vernachlässigte oder übergangene Punkte schärfer hervorgehoben. 
Eine Erläuterung der einzelnen Bestimmungen, namentlich 
derjenigen, welche nach der negativen oder positiven Seite hin 
im angedeuteten Sinne Neues bringen, dürfte daher nicht ohne 
Interesse sein. 
Bemerkenswert ist zunächst, dass das räumliche Gel- 
tungsgebiet des Vertrages ausdrücklich umschrieben wird, 
indem „die Schutzgebiete des Deutschen Reichs“, sowie „die 
Kolonien und auswärtigen Besitzungen der Niederlande“ davon 
ausgeschlossen werden (Art. 14). 
Art. 1 Abs. 1 verpflichtet jeden Staat, den Angehörigen des 
Gegenkontrahenten zu gestatten ?, sich in seinem Gebiete „ständig 
  
  
Abgedruckt bei Docaow, Internationale Verwaltungsverträge, zum Gebrauch 
in Öffentlich-rechtlichen Vorlesungen und Konversatorien zusammengestellt, 
Heidelberg 1908 (als Manuskript gedruckt), S.24 ff. Vgl. v. Liszt, Das Völker- 
recht, systematisch dargestellt, 5. Aufl. Berlin 1907, S. 200. — Der Vertrag 
trat drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft (Art. 15 
Abs. 2); dieser Austausch fand am 26. Oktober 1906 statt, vgl. Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 6. Dezember 1906, betr. die Ratifikation 
des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den Nieder- 
landen vom 17. Dezember 1904 und den Austausch der Ratifikationsurkun- 
den sowie eine zur Ausführung des Vertrags am 29. Oktober zwischen 
beiden Teilen getroffeue Verständigung, Reichsgesetzblatt 1906, S. 887. Der 
Vertrag ist zunächst auf 3 Jahre abgeschlossen; einjährige — nach zwei- 
jähriger Geltung erstmals zulässige — Kündigung, in deren Ermangelung 
der Vertrag als stillschweigend verlängert gilt. (Art. 15 Abs. 3). 
3 Es bedarf kaum der Erwähnung, dass — nach der heute fast allge- 
mein anerkannten Lehre — die gewährleisteten individuellen Befugnisse 
nicht etwa unmittelbar aus dem völkerrechtlichen Vertrage, sondern nur 
mittelbar aus dem (als völkerrechtsgemäss gedachten) Staatsrechte des Auf-
	        
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