Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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niederzulassen oder dauernd oder zeitweilig aufzuhalten, wenn 
und so lange sie die dortigen Gesetze und Polizeiverordnungen 
befolgen“. Die den gegenseitigen Angehörigen von den Vertrags- 
staaten zu gewährende Rechtsstellung wird hier nicht mehr auf 
die formelle, sondern lediglich auf die materielle Reziprozität 
gegründet; denn es ist abweichend von den analogen Bestim- 
mungen anderer Staatsverträge nicht schlechthin vorgeschrieben, 
dass die Deutschen den Niederländern und die Niederländer 
den Deutschen gleich zu behandeln seien; vielmehr sind die den 
gegenseitigen Untertanen zu gewährenden Befugnisse selbst: 
Niederlassungsfreiheit, Freiheit zu dauerndem und Freiheit zu 
zeitweiligem Aufenthalt 3° sachlich umschrieben. Damit sind die 
Unstimmigkeiten vermieden, welche eine Vereinbarung der for- 
mellen Gleichbehandlung zwischen einem Bundes- und einem 
Einheitsstaate nur zu leicht im Gefolge hat *. 
Die kasuistische Hervorhebung einzelner, in letzter 
Linie aus der Niederlassungsfreiheit i. w. S. fliessender Befug- 
nisse der gegenseitigen Angehörigen ist im deutsch-niederländischen 
Vertrage — gewiss ein juristisch-technischer Fortschritt — fast 
ganz unterblieben. Der deutsch-schweizerische hebt noch die 
Gleichbehandlung in Bezug auf Handel, Gewerbe (Art. 1 Abs. 2) 
und Landwirtschaft (Art. 10) besonders hervor. An der aus- 
drücklichen Erwähnung der Befreiung der gegenseitigen Ange- 
hörigen von militärischen Leistungen oder Ersatzleistungen irgend 
welcher Art hat auch der deutsch-niederländische Vertrag (Art. 4) 
festgehalten (etwas detaillierter als der entsprechende Art. 5 des 
deutsch-schweizerischen Vertrages). Die Regelung der inter- 
nationalen Armenpflege (Art. 5) stimmt mit Art. 8 des deutsch- 
enthaltsstaates hergeleitet werden können. Diese Anschauung kommt auch 
in der Fassung („sollen berechtigt sein“) zum Ausdruck. 
3* Der deutsch-schweizer. Vertrag hebt diese Befugnisse — nach allge- 
meiner Zusicherung der formellen Reziprozität — nur beispielsweise hervor. 
* Vgl. v. OVERBECK, a. a. O. S. 34 Note 95.
	        
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