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niederzulassen oder dauernd oder zeitweilig aufzuhalten, wenn
und so lange sie die dortigen Gesetze und Polizeiverordnungen
befolgen“. Die den gegenseitigen Angehörigen von den Vertrags-
staaten zu gewährende Rechtsstellung wird hier nicht mehr auf
die formelle, sondern lediglich auf die materielle Reziprozität
gegründet; denn es ist abweichend von den analogen Bestim-
mungen anderer Staatsverträge nicht schlechthin vorgeschrieben,
dass die Deutschen den Niederländern und die Niederländer
den Deutschen gleich zu behandeln seien; vielmehr sind die den
gegenseitigen Untertanen zu gewährenden Befugnisse selbst:
Niederlassungsfreiheit, Freiheit zu dauerndem und Freiheit zu
zeitweiligem Aufenthalt 3° sachlich umschrieben. Damit sind die
Unstimmigkeiten vermieden, welche eine Vereinbarung der for-
mellen Gleichbehandlung zwischen einem Bundes- und einem
Einheitsstaate nur zu leicht im Gefolge hat *.
Die kasuistische Hervorhebung einzelner, in letzter
Linie aus der Niederlassungsfreiheit i. w. S. fliessender Befug-
nisse der gegenseitigen Angehörigen ist im deutsch-niederländischen
Vertrage — gewiss ein juristisch-technischer Fortschritt — fast
ganz unterblieben. Der deutsch-schweizerische hebt noch die
Gleichbehandlung in Bezug auf Handel, Gewerbe (Art. 1 Abs. 2)
und Landwirtschaft (Art. 10) besonders hervor. An der aus-
drücklichen Erwähnung der Befreiung der gegenseitigen Ange-
hörigen von militärischen Leistungen oder Ersatzleistungen irgend
welcher Art hat auch der deutsch-niederländische Vertrag (Art. 4)
festgehalten (etwas detaillierter als der entsprechende Art. 5 des
deutsch-schweizerischen Vertrages). Die Regelung der inter-
nationalen Armenpflege (Art. 5) stimmt mit Art. 8 des deutsch-
enthaltsstaates hergeleitet werden können. Diese Anschauung kommt auch
in der Fassung („sollen berechtigt sein“) zum Ausdruck.
3* Der deutsch-schweizer. Vertrag hebt diese Befugnisse — nach allge-
meiner Zusicherung der formellen Reziprozität — nur beispielsweise hervor.
* Vgl. v. OVERBECK, a. a. O. S. 34 Note 95.