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liegen müssen ; und umgekehrt wird sich die Praxis soweit als
möglich auf die speziellen Ausweisungsgründe beschränken, deren
ausschliessliche Verwendung sozusagen instruktionell vorgeschrie-
ben sein mag".
Art. 6 regelt in herkömmlicher Weise die Repatriierung
der Ausgewiesenen (auch soweit sie ihre Staatsangehörigkeit ver-
loren haben, ohne die des andern oder eines dritten Staates zu
erwerben) samt ihrer Familie; die Entscheidung darüber, ob im
Einzelfalle die Voraussetzungen des Ausweisungsrechts (und da-
mit der Repatriierungspflicht) gegeben sind, steht regelmässig dem
ausweisenden Teile zu; der übernehmende Teil ist nur im Falle
des Art. 3 Abs. 2 (Ausweisung wegen Verletzung der militäri-
schen Pflichten) zu dieser Entscheidung berufen.
Das Uebernahme verfahren verlangt eine diplomatische
Verhandlung nur „in den Fällen, in denen die Grenzbehörden
sich wegen der Uebernahme nicht einigen können, oder wenn die
Entscheidung der Grenzbehörde, welche die auszuweisende Person
übernommen hat, von den höheren Behörden des Heimatstaats
nicht gebilligt wird“ (Art. 9). In den übrigen Fällen erfolgt die
Ueberführung regelmässig „auf Grund eines unmittelbaren Schrift-
wechsels der für den Uebernahmeverkehr bestimmten beiderseitigen
Grenzbehörden“ (Art. 7 Abs. 1). Dieser Schriftwechsel vollzieht
sich nach Art. 7 Abs.2 „in der Weise, dass die Ausweisung
jedesmal von der Grenzbehörde des ausweisenden Teiles der
'ı Ein Argument gegen die im Text vertretene, 1. c. näher ausgeführte
Anschauung liesse sich vielleicht daraus entnehmen, dass, wo im weiteren
Verlaufe des deutsch-niederländischen Vertrags von der Ausweisung die
Rede ist (Art. 6, 7, 12) immer nur auf Art. 2 und 3 hingewiesen wird;
doch bezieht sich z. B. die in Art. 6 geregelte Repatriierungspflicht ja
ohnehin auch auf andere Fälle, so auf die Ausweisung mangels formge-
rechter Legitimation. Die Repatriierungsklause] des deutsch-schweizerischen
Vertrages (Art. 8) nimmt ausdrücklich nur auf Art. 4 bezug; doch besteht
die gleiche Repatriierungspflicht zweifellos auch den auf Grund des Art. 9
Ausgewiesenen gegenüber. Also auch hier eine über den strikten Wortlaut
der Repatriierungsklausel hinausgehende Repatriierungspflicht.
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 1. 9