Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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liegen müssen ; und umgekehrt wird sich die Praxis soweit als 
möglich auf die speziellen Ausweisungsgründe beschränken, deren 
ausschliessliche Verwendung sozusagen instruktionell vorgeschrie- 
ben sein mag". 
Art. 6 regelt in herkömmlicher Weise die Repatriierung 
der Ausgewiesenen (auch soweit sie ihre Staatsangehörigkeit ver- 
loren haben, ohne die des andern oder eines dritten Staates zu 
erwerben) samt ihrer Familie; die Entscheidung darüber, ob im 
Einzelfalle die Voraussetzungen des Ausweisungsrechts (und da- 
mit der Repatriierungspflicht) gegeben sind, steht regelmässig dem 
ausweisenden Teile zu; der übernehmende Teil ist nur im Falle 
des Art. 3 Abs. 2 (Ausweisung wegen Verletzung der militäri- 
schen Pflichten) zu dieser Entscheidung berufen. 
Das Uebernahme verfahren verlangt eine diplomatische 
Verhandlung nur „in den Fällen, in denen die Grenzbehörden 
sich wegen der Uebernahme nicht einigen können, oder wenn die 
Entscheidung der Grenzbehörde, welche die auszuweisende Person 
übernommen hat, von den höheren Behörden des Heimatstaats 
nicht gebilligt wird“ (Art. 9). In den übrigen Fällen erfolgt die 
Ueberführung regelmässig „auf Grund eines unmittelbaren Schrift- 
wechsels der für den Uebernahmeverkehr bestimmten beiderseitigen 
Grenzbehörden“ (Art. 7 Abs. 1). Dieser Schriftwechsel vollzieht 
sich nach Art. 7 Abs.2 „in der Weise, dass die Ausweisung 
jedesmal von der Grenzbehörde des ausweisenden Teiles der 
  
'ı Ein Argument gegen die im Text vertretene, 1. c. näher ausgeführte 
Anschauung liesse sich vielleicht daraus entnehmen, dass, wo im weiteren 
Verlaufe des deutsch-niederländischen Vertrags von der Ausweisung die 
Rede ist (Art. 6, 7, 12) immer nur auf Art. 2 und 3 hingewiesen wird; 
doch bezieht sich z. B. die in Art. 6 geregelte Repatriierungspflicht ja 
ohnehin auch auf andere Fälle, so auf die Ausweisung mangels formge- 
rechter Legitimation. Die Repatriierungsklause] des deutsch-schweizerischen 
Vertrages (Art. 8) nimmt ausdrücklich nur auf Art. 4 bezug; doch besteht 
die gleiche Repatriierungspflicht zweifellos auch den auf Grund des Art. 9 
Ausgewiesenen gegenüber. Also auch hier eine über den strikten Wortlaut 
der Repatriierungsklausel hinausgehende Repatriierungspflicht. 
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 1. 9
	        
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