Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 130 — 
nächsten Grenzbehörde des übernehmenden Teiles anzuzeigen ist, 
worauf diese nach Prüfung der Verhältnisse und der Ausweis- 
papiere ihre Zustimmung zur Uebernahme der auszuweisenden 
Person zu erteilen und gleichzeitig den Uebernahmeort zu be- 
zeichnen hat“. Auf den vorgängigen Schriftwechsel wird ver- 
zichtet — die Uebernahme erfolgt ohne weitere Förmlichkeit — 
in folgenden Fällen: wenn die auszuweisende Person mit noch 
gültigen oder doch erst seit einem Jahre abgelaufenen Papieren 
versehen ist; wenn ihre jetzige oder frühere Zugehörigkeit 
zum übernehmenden Teile zweifelsfrei feststeht; wenn „die er- 
forderlichen Feststellungen durch die Grenzbehörden dieses (sc. 
des übernehmenden) Teiles ohne Zeitverlust getroffen werden 
können“ (Art. 8). Diese Ausnahmen greifen jedoch nicht platz, 
wenn es sich um eine „wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit 
oder Krankheit“ hilflose Person handelt (Art. 8 Abs. 3). 
Nähere Bestimmungen über das Verfahren (Bezeichnung der 
Grenzorte und der Tage für den Uebernahmeverkehr, der zu- 
ständigen Behörden) bleibt gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 der 
weiteren Verständigung (durch Notenaustausch) vorbehalten !?. 
‚Nach Art. 10 Abs. 3 ist den Grenzbehörden die möglichste Be- 
schleunigung der Uebernahmeangelegenheiten und die gegenseitige 
Unterstützung bei Feststellung der Staatsangehörigkeit der aus- 
zuweisenden Personen beiderseits zur Pflicht zu machen. Die 
Kosten der Beförderung bis zum Uebernahmeorte trägt der aus- 
weisende Teil (Art. 11). 
Des in Art. 7—11 vorgesehenen Uebernahmeverfahrens be- 
darf es überhaupt nicht, wenn mit Ausweisungsgründen behaftete 
Angehörige des anderen Teiles oder wenn Angehörige eines dritten 
Staates aus dem Gebiete des anderen Teiles mit der Eisenbahn 
in das Gebiet des Ausweisungs-, bzw. Abweisungsberechtigten 
12 Die Verständigung über die Uebernahmeorte und -Tage fand am 
29. Oktober 1906 statt, vgl. die oben Note 2 zitierte Bekanntmachung des 
Reichskanzlers,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.