Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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„gelangt sind und auf der ersten Haltestation unmittelbar nach 
ihrem Eintreffen angehalten werden“. In diesem Falle ist un- 
verzügliche Zurückschaffung in das Gebiet des Gegenkontrahenten 
zulässig (Art. 12). 
Art. 13 sichert und regelt den Durchtransport der aus 
dem Gebiete des anderen Vertragsstaates auszuweisenden Ange- 
hörigen oder früheren Angehörigen eines dritten Staates durch 
das eigene Staatsgebiet, ohne den wegen der Durchlieferung ge- 
troffenen Bestimmungen des deutsch-niederländischen Ausliefe- 
rungsvertrages !? präjudizieren zu wollen. 
Eine Meistbegünstigungsklausel hat der deutsch-niederlän- 
dische Niederlassungsvertrag nicht aufgenommen. 
  
ı3 Vom 31. Dezember 1896, Reichsgesetzblatt 1897, S. 731. 
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