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günstigung. Zweck der in dieser Gruppe zusammengefassten
Gesetze ist in erster Linie genügende Vermehrung des Ange-
botes an gesunden und billigen Kleinwohnungen, in zweiter Linie
Beeinflussung der Mietpreise dieser Wohnungskategorien auf dem
Wohnungsmarkte im allgemeinen. Die auf diese Weise unter-
stützte Wohnungsproduktion soll nur den vom sozialpolitischen
Gesichtspunkte bedürftigen Volksschichten zugute kommen. Als
Abgrenzungsmittel für die letzteren und damit zugleich als Be-
stimmungsgrund der „Gemeinnützigkeit“ wurde in Anwendung
gebracht: einmal in subjektiver Richtung die Beschränkung der
Wohnungen auf gewisse Berufsgruppen ! oder Angehörige be-
stimmter Einkommensschichten (Einkommensgrenzen)?, in objek-
tiver Richtung die Feststellung der höchstzulässigen Mietwerte ?
gemeinnütziger Wohnungen oder des höchstzulässigen räumlichen
Ausmasses * derselben, endlich auch die direkte Begrenzung des
zulässigen Mietzinses per Flächeneinheit des bewohnbaren Rau-
mes 5 oder die Vorherbestimmung einer gewissen Rentabilitäts-
grenze ® der Gebäude an sich. Je nachdem sich die bezüglichen
Wohnungsgesetze auf alle Bevölkerungsschichten ohne Unterschied
der Berufsstellung allenfalls nur unter Festsetzung gewisser Ein-
kommens- oder Mietwertgrenzen erstrecken oder aber lediglich
auf gewisse Berufsgruppen beschränken, unterscheidet man wie-
der „Volkswohnungsgesetze“ im eigentlichen Sinne
und „Arbeiterwohnungsgesetze“,,„Beamtenwoh-
nungsgesetze“ u.sf.
Die rechtliche Ordnung des Wohnungswesens kann entweder
seitens des Staates für den ganzen Bereich desselben oder aber
1 Oesterreich, Belgien.
2 Oesterreich, Italien.
3 Belgien, Frankreich, Italien.
* Hessen.
5 Oesterreich (Ges. v. 9. 2. 1892).
° Oesterreich (Ges. v. 8. 7. 1902).