Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 134 — 
günstigung. Zweck der in dieser Gruppe zusammengefassten 
Gesetze ist in erster Linie genügende Vermehrung des Ange- 
botes an gesunden und billigen Kleinwohnungen, in zweiter Linie 
Beeinflussung der Mietpreise dieser Wohnungskategorien auf dem 
Wohnungsmarkte im allgemeinen. Die auf diese Weise unter- 
stützte Wohnungsproduktion soll nur den vom sozialpolitischen 
Gesichtspunkte bedürftigen Volksschichten zugute kommen. Als 
Abgrenzungsmittel für die letzteren und damit zugleich als Be- 
stimmungsgrund der „Gemeinnützigkeit“ wurde in Anwendung 
gebracht: einmal in subjektiver Richtung die Beschränkung der 
Wohnungen auf gewisse Berufsgruppen ! oder Angehörige be- 
stimmter Einkommensschichten (Einkommensgrenzen)?, in objek- 
tiver Richtung die Feststellung der höchstzulässigen Mietwerte ? 
gemeinnütziger Wohnungen oder des höchstzulässigen räumlichen 
Ausmasses * derselben, endlich auch die direkte Begrenzung des 
zulässigen Mietzinses per Flächeneinheit des bewohnbaren Rau- 
mes 5 oder die Vorherbestimmung einer gewissen Rentabilitäts- 
grenze ® der Gebäude an sich. Je nachdem sich die bezüglichen 
Wohnungsgesetze auf alle Bevölkerungsschichten ohne Unterschied 
der Berufsstellung allenfalls nur unter Festsetzung gewisser Ein- 
kommens- oder Mietwertgrenzen erstrecken oder aber lediglich 
auf gewisse Berufsgruppen beschränken, unterscheidet man wie- 
der „Volkswohnungsgesetze“ im eigentlichen Sinne 
und „Arbeiterwohnungsgesetze“,,„Beamtenwoh- 
nungsgesetze“ u.sf. 
Die rechtliche Ordnung des Wohnungswesens kann entweder 
seitens des Staates für den ganzen Bereich desselben oder aber 
1 Oesterreich, Belgien. 
2 Oesterreich, Italien. 
3 Belgien, Frankreich, Italien. 
* Hessen. 
5 Oesterreich (Ges. v. 9. 2. 1892). 
° Oesterreich (Ges. v. 8. 7. 1902).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.