Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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mungen den markanten Inhalt einer „Wohnungsgesetz- 
gebung“ zu bilden, während die übrigen Punkte im Wege von 
separaten Bauordnungen bezw. speziellen gesetzlichen Bestim- 
mungen des bürgerlichen und des Verwaltungsrechtes ihre Rege- 
lung finden und daher ausserhalb des Rahmens dieser Abhand- 
lung fallen. „Wohnungsaufsicht, bezw. -Verbesserung“ einerseits, 
„gemeinnützige Wohnungsproduktion“ andererseits ergänzen sich 
gegenseitig, stehen im innigen Konnexe und gehören notwendig 
zum Begriffe jeder vollständigen Wohnungsgesetzgebung. 
Vielfach aber tragen die Wohnungsgesetze auch nur partiellen 
Charakter, indem sie sich entweder nur auf eines der beiden so- 
eben angeführten Hauptgebiete beschränken oder sogar nur ein- 
zelne Partien derselben z. B.: nur den gemeinnützigen Baukredit 
(Kreditorganisations-, Kreditgewährungsgesetze) oder lediglich 
Steuer- und Gebührenbegünstigungen (Steuerbegünstigungsgesetze) 
betreffen. Ueber vollständige Wohnungsgesetzgebungen in 
diesem Sinne verfügen bloss England, Belgien, Frank- 
reich, Holland und Hessen, während in den übrigen 
Staaten teils nur eine partielle, teils überhaupt keine 
gesetzliche Regelung vorliegt. 
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich auch von selbst die 
systematische Gliederung der folgenden Darstellung, indem 
zunächst die Staaten mit vollständigen Wohnungsgesetzen, also 
die Wohnungsgesetzgebungen im eigentlichen 
Sinne, dann die partiellen Wohnungsgesetze, 
letztere gruppiert nach ihrem speziellen Inhalt, zur Besprechung 
gelangen sollen. 
I. Abschnitt. 
Die Wohnungsgesetzgebungen im eigentlichen Sinne 
Die älteste und umfassendste Wohnungsgesetzgebung, welche 
zugleich für die Entwickelung in den übrigen Staaten vorbildlich 
geworden ist, besitzt England. Dieselbe hat von der hygie-
	        
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