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mungen den markanten Inhalt einer „Wohnungsgesetz-
gebung“ zu bilden, während die übrigen Punkte im Wege von
separaten Bauordnungen bezw. speziellen gesetzlichen Bestim-
mungen des bürgerlichen und des Verwaltungsrechtes ihre Rege-
lung finden und daher ausserhalb des Rahmens dieser Abhand-
lung fallen. „Wohnungsaufsicht, bezw. -Verbesserung“ einerseits,
„gemeinnützige Wohnungsproduktion“ andererseits ergänzen sich
gegenseitig, stehen im innigen Konnexe und gehören notwendig
zum Begriffe jeder vollständigen Wohnungsgesetzgebung.
Vielfach aber tragen die Wohnungsgesetze auch nur partiellen
Charakter, indem sie sich entweder nur auf eines der beiden so-
eben angeführten Hauptgebiete beschränken oder sogar nur ein-
zelne Partien derselben z. B.: nur den gemeinnützigen Baukredit
(Kreditorganisations-, Kreditgewährungsgesetze) oder lediglich
Steuer- und Gebührenbegünstigungen (Steuerbegünstigungsgesetze)
betreffen. Ueber vollständige Wohnungsgesetzgebungen in
diesem Sinne verfügen bloss England, Belgien, Frank-
reich, Holland und Hessen, während in den übrigen
Staaten teils nur eine partielle, teils überhaupt keine
gesetzliche Regelung vorliegt.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich auch von selbst die
systematische Gliederung der folgenden Darstellung, indem
zunächst die Staaten mit vollständigen Wohnungsgesetzen, also
die Wohnungsgesetzgebungen im eigentlichen
Sinne, dann die partiellen Wohnungsgesetze,
letztere gruppiert nach ihrem speziellen Inhalt, zur Besprechung
gelangen sollen.
I. Abschnitt.
Die Wohnungsgesetzgebungen im eigentlichen Sinne
Die älteste und umfassendste Wohnungsgesetzgebung, welche
zugleich für die Entwickelung in den übrigen Staaten vorbildlich
geworden ist, besitzt England. Dieselbe hat von der hygie-