Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 1383 — 
unter Leitung des Medical officer of Health bei dem Grafschafts- 
rate als oberster Sanitätszentralbehörde der Metropole. Die 
näheren gesetzlichen Bestimmungen über die Tätigkeit dieser 
Sanitätsorgane und über die Minimalanforderungen an die Be- 
schaffenheit und Benützung der Wohnungen und Gebäude wer- 
den in den sect. 71—111 der P. H. Acte getroffen. Die wesent- 
lichste Aufgabe dieser Organe ist die Ueberwachung der Woh- 
nungen und Häuser behufs Verhinderung und Beseitigung der 
durch Vernachlässigung der baulichen Einrichtung oder bestim- 
mungswidrige Benützung, Ueberfüllung von Wohn- oder Arbeits- 
räumen, Verunreinigung derselben, Mangel an Licht, Luft, 
Wasser und Kanalisierung u. s. w. entstandenen sanitären Uebel- 
stände und Gefahren. Diese fasst das Gesetz unter dem Begriff 
der nuisances zusammen. Zur Feststellung und Beseitigung 
der letzteren haben die Organe der Sanitätsbehörde zeitweise 
Visitierungen ihres Distriktes vorzunehmen. Des weiteren haben 
sie über Klagen einzuschreiten, welche durch unmittelbar ge- 
schädigte Personen, durch 2 im Distrikte wohnhafte Eigentümer 
oder durch sonstige öffentliche Organe erhoben werden. Zu- 
nächst ergeht an den für den Uebelstand verantwortlichen Mieter 
oder Eigentümer die Aufforderung zur Beseitigung binnen be- 
stimmter Frist. Wird derselben nicht Folge geleistet, so wendet 
sich die Sanitätsbehörde an das ordentliche Gericht, welches 
nach Anhörung der Parteien den Befehl zur Behebung der 
nuisances unter Strafandrohung erlässt. Wird auch diesem ge- 
richtlichen Auftrag nicht Folge geleistet, so tritt Straferhöhung 
ein, eventuell kann die Behörde auf Kosten der verantwortlichen 
Personen die nuisances beseitigen lassen bezw. die Unbewohn- 
barkeit des Hauses erklären und seine Benützung verbieten. Die 
Berufung gegen den richterlichen Auftrag geht mit in der Regel 
aufschiebender Wirkung an den court of quarter sessions. Im 
Falle der Ueberfüllung eines Gebäudes kann bereits nach zwei- 
maliger Uebertretung der Vorschrift innerhalb dreier Monate
	        
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