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unter Leitung des Medical officer of Health bei dem Grafschafts-
rate als oberster Sanitätszentralbehörde der Metropole. Die
näheren gesetzlichen Bestimmungen über die Tätigkeit dieser
Sanitätsorgane und über die Minimalanforderungen an die Be-
schaffenheit und Benützung der Wohnungen und Gebäude wer-
den in den sect. 71—111 der P. H. Acte getroffen. Die wesent-
lichste Aufgabe dieser Organe ist die Ueberwachung der Woh-
nungen und Häuser behufs Verhinderung und Beseitigung der
durch Vernachlässigung der baulichen Einrichtung oder bestim-
mungswidrige Benützung, Ueberfüllung von Wohn- oder Arbeits-
räumen, Verunreinigung derselben, Mangel an Licht, Luft,
Wasser und Kanalisierung u. s. w. entstandenen sanitären Uebel-
stände und Gefahren. Diese fasst das Gesetz unter dem Begriff
der nuisances zusammen. Zur Feststellung und Beseitigung
der letzteren haben die Organe der Sanitätsbehörde zeitweise
Visitierungen ihres Distriktes vorzunehmen. Des weiteren haben
sie über Klagen einzuschreiten, welche durch unmittelbar ge-
schädigte Personen, durch 2 im Distrikte wohnhafte Eigentümer
oder durch sonstige öffentliche Organe erhoben werden. Zu-
nächst ergeht an den für den Uebelstand verantwortlichen Mieter
oder Eigentümer die Aufforderung zur Beseitigung binnen be-
stimmter Frist. Wird derselben nicht Folge geleistet, so wendet
sich die Sanitätsbehörde an das ordentliche Gericht, welches
nach Anhörung der Parteien den Befehl zur Behebung der
nuisances unter Strafandrohung erlässt. Wird auch diesem ge-
richtlichen Auftrag nicht Folge geleistet, so tritt Straferhöhung
ein, eventuell kann die Behörde auf Kosten der verantwortlichen
Personen die nuisances beseitigen lassen bezw. die Unbewohn-
barkeit des Hauses erklären und seine Benützung verbieten. Die
Berufung gegen den richterlichen Auftrag geht mit in der Regel
aufschiebender Wirkung an den court of quarter sessions. Im
Falle der Ueberfüllung eines Gebäudes kann bereits nach zwei-
maliger Uebertretung der Vorschrift innerhalb dreier Monate