Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 139 — 
über Antrag der Lokalbehörde die Schliessung desselben vom 
Gerichte ausgesprochen werden (sect. 109). Den sanitary in- 
spectors steht, soferne es sich um die Verfolgung von nuisances 
handelt, der Zutritt zwischen 9 Uhr vorm. und 6 Uhr nachm. 
offen. Dagegen dürfen andere Häuser, ausgenommen Miet- oder 
Logierhäuser, nicht ohne speziellen gerichtlichen Auftrag be- 
treten werden. Die Aufsicht über die Tätigkeit der lokalen Ge- 
sundheitsbehörden führt der Grafschaftsrat im Vereine mit dem 
Local Government Board, denen periodisch Bericht zu erstatten 
ist. Wichtig ist, dass zufolge sect. 106 der Local Government 
Board, insbesondere auch über Anzeige von Privatpersonen bezw. 
Eigentümern des Distriktes, bei Weigerung der lokalen Sanitäts- 
behörde selbst durch seine Organe auf Kosten der bezüglichen 
Lokalvertretung die Beseitigung der Uebelstände veranlassen 
kann. Besondere Bestimmungen werden durch die P. H. Acte 
und die auf Grund derselben erlassenen byelaws hinsichtlich der 
Kellerwohnungen, der Miethäuser (Zahl der ver- 
mieteten Räume, Zahl der Bewohner) und der Logierhäuser 
(Registrierung derselben, Zahl der aufzunehmenden Personen 
u. s. f.) getroffen. 
Wie aus dem vorangegangenen ersichtlich endet das behörd- 
liche Verfahren hinsichtlich der als gesundheitsschädlich er- 
kannten Häuser mit dem Schliessungsbefehl. Dagegen kann auf 
Grund der Public Health Acte keinerlei Enteignungsverfahren 
eingeleitet werden. Eine Beseitigung bestehender Einzelgebäude 
wie auch zusammenhängender Häuserblocks bedurfte daher be- 
sonderer Gesetze. Dahin gehören die Artisans’ and Labourers’ 
Dwellings Acte, auf Antrag Mr. TORRENs 1868 beschlossen und 
1879 bezw. 1882 eingehend novelliert, dann die Cross Acts von 
1875 mit Nachträgen von 1879 und 1882 und die Shaftesbury 
Acts von 1851. Diese sämtlichen vereinzelten Wohnungsgesetze 
wurden nun durch die grosse Kodifikation der 
Wohnungsgesetzgebung in England im Jahre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.