Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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1890 in der „Housing of the Working Olasses 
Act“ zusammengefasst und entsprechend ergänzt. Diese Kodi- 
fikation zerfällt in 7 Teile: 
1) Assanierung grösserer ungesunder Stadtviertel. (Unhealthy 
Areas). 
2) Assanierung einzelner ungesunder Wohnhäuser. (Unhealthy 
Dwelling Houses). 
3) Errichtung von Wohnhäusern für die arbeitenden Klassen. 
(Working Olasses Lodging Houses). 
4), 5) und 6) Ergänzungen, Anwendung auf Schottland und 
Irland. 
7) Aufhebung bestehender Gesetze und Uebergangsbestim- 
mungen. 
Der 1. Hauptteil dieses Gesetzeswerkes be- 
trifft grössere ungesunde Häuserviertel in städtischen Sanitäts- 
bezirken, welche nur durch planmässige Niederlegung und Neu- 
bebauung, nicht dagegen durch Beseitigung einzelner Häuser 
assaniert werden können und bildet also in dieser Hinsicht so- 
wie die vorangegangenen Cross Acts eine notwendige Ergänzung 
der Public Health Act. Die Assanierung vollzieht sich in den 
Formen eines genau geregelten öffentlich-rechtlichen Verfahrens. 
Dasselbe wird seitens des Gesundheitsbeamten entweder über 
eigene Wahrnehmung oder „Anzeige“ von Bewohnern seines 
Distriktes (mindestens 12 Steuerzahler oder 2 Friedensrichter) 
im Wege der Berichterstattung an seine vorgesetzte Behörde 
(in Provinzstädten das Town Council, in London mit Ausnahme 
der City das London County Couneil, in der City die Commis- 
sioners of Sewers) eingeleitet. Sollte der Gesundheitsbeamte das 
Einschreiten verweigern, so können die Genannten an die Ober- 
behörde rekurrieren, welche nach Erhebung des Sachverhaltes 
die Lokalbehörde zur Einleitung des Verfahrens zwingt. Auf 
Grund der Eingabe des Gesundheitsbeamten hat nun die Lokal- 
behörde einen umfassenden Verbesserungsplan auszuarbeiten,
	        
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