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1890 in der „Housing of the Working Olasses
Act“ zusammengefasst und entsprechend ergänzt. Diese Kodi-
fikation zerfällt in 7 Teile:
1) Assanierung grösserer ungesunder Stadtviertel. (Unhealthy
Areas).
2) Assanierung einzelner ungesunder Wohnhäuser. (Unhealthy
Dwelling Houses).
3) Errichtung von Wohnhäusern für die arbeitenden Klassen.
(Working Olasses Lodging Houses).
4), 5) und 6) Ergänzungen, Anwendung auf Schottland und
Irland.
7) Aufhebung bestehender Gesetze und Uebergangsbestim-
mungen.
Der 1. Hauptteil dieses Gesetzeswerkes be-
trifft grössere ungesunde Häuserviertel in städtischen Sanitäts-
bezirken, welche nur durch planmässige Niederlegung und Neu-
bebauung, nicht dagegen durch Beseitigung einzelner Häuser
assaniert werden können und bildet also in dieser Hinsicht so-
wie die vorangegangenen Cross Acts eine notwendige Ergänzung
der Public Health Act. Die Assanierung vollzieht sich in den
Formen eines genau geregelten öffentlich-rechtlichen Verfahrens.
Dasselbe wird seitens des Gesundheitsbeamten entweder über
eigene Wahrnehmung oder „Anzeige“ von Bewohnern seines
Distriktes (mindestens 12 Steuerzahler oder 2 Friedensrichter)
im Wege der Berichterstattung an seine vorgesetzte Behörde
(in Provinzstädten das Town Council, in London mit Ausnahme
der City das London County Couneil, in der City die Commis-
sioners of Sewers) eingeleitet. Sollte der Gesundheitsbeamte das
Einschreiten verweigern, so können die Genannten an die Ober-
behörde rekurrieren, welche nach Erhebung des Sachverhaltes
die Lokalbehörde zur Einleitung des Verfahrens zwingt. Auf
Grund der Eingabe des Gesundheitsbeamten hat nun die Lokal-
behörde einen umfassenden Verbesserungsplan auszuarbeiten,