Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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welcher insbesondere bei Assanıerungen im Bereiche der Graf- 
schaft oder City von London für die Unterbringung der dislo- 
zierten Bevölkerung und zwar mindestens zur Hälfte auf der- 
selben Fläche oder in ihrer Nachbarschaft Vorsorge zu treffen 
hat. Dieser Plan wird nun durch 3 aufeinanderfolgende Wochen 
während der Monate September, Oktober, November zur öffent- 
lichen Einsicht ausgestellt. Die Eigentümer der zu enteignen- 
den Grundstücke werden speziell verständigt und haben sich 
innerhalb eines Monates nach Veröffentlichung des Planes zu 
erklären, ob sie ihre Zustimmung geben oder nicht. Einsprüche 
werden an die Oberbehörde geleitet. Sodann hat sich die Iiokal- 
behörde unter Vorlage des Verbesserungsplanes an die confir- 
ming authority (d. i. in London einschliesslich der City der 
Staatssekretär, ausserhalb Londons der Local Government Board) 
um Bestätigung desselben zu wenden. Die confirming authority 
ordnet nun unter Entsendung eines Untersuchungsbeamten eine 
public inquiry an, welche nach vorheriger Ausschreibung bei der 
Lokalbehörde zur Ueberprüfung des Entwurfes und der gemach- 
ten Einwendungen in Gegenwart des Vertreters des Grafschafts- 
rates sowie der Parteien und ihrer Rechtsvertreter stattfindet. 
Der Gesundheitsbeamte hat nach Art eines öffentlichen Klägers 
nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung des 
I. Teiles der Gesetzesakte gegeben sind. Sodann werden die 
Entschädigungsansprüche festgestellt, für welche nach $ 21 ce. 1. 
folgende Grundsätze gelten: Für Grund und Boden und damit 
verbundene Rechte ist der billige Marktwert anzusetzen, der sich 
unter Berücksichtigung der Natur und derzeitigen Beschaffenheit 
des Besitzes ergibt. Für die Schätzung von Gebäuden, deren 
Mietertrag infolge ungesetzlicher oder gesundheitsschädlicher Aus- 
nützung besonders hoch ist, soll nur der bei normaler Benützung 
zu erzielende Betrag massgebend sein. Bei der Schätzung von 
Gebäuden, welche eine nuisance bilden, sind alle Kosten der 
Beseitigung dieser Uebelstände vom Schätzwerte vorweg abzu-
	        
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