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ziehen. Bei überhaupt unbewohnbaren Gebäuden soll nur der
Wert des Grundes und der Baumaterialien vergütet werden.
Gegen die Feststellung der Entschädigungssumme kann an den
von der Regierung zu bestellenden Schiedsrichter, bei grösseren
Beträgen an eine Jury appelliert werden.
Auf Grund der Public inquiry ergeht nun zunächst eine pro-
visorische Ordre, deren gesetzliche Bestätigung durch einen Par-
lamentsakt seitens der confirming authority einzuholen ist. Nach
Rechtskraft des Verbesserungsplanes obliegt nun der Lokalbehörde
die Ausführung desselben. Selbe hat die Enteignung durchzu-
führen und ist auch bevollmächtigt, mit Privaten oder Gesell-
schaften wegen Verbauung oder Verpachtung Verträge abzu-
schliessen, den Abbruch zu vollziehen, Strassen, Plätze usw.
anzulegen. Die Neubebauung in eigener Regie ist ihr dagegen
nur mit Genehmigung der Oberbehörde gestattet. Hat die
Liokalbehörde das durch den Abbruch gewonnene Gelände inner-
halb 5 Jahren weder zum Zweck der Bebauung mit Arbeiter-
wohnungen verkauft noch verpachtet noch sonst etwas hiezu ver-
anlasst, so kann die Oberbehörde die öffentliche Versteigerung
mit Zuschlag an jenen anordnen, der die im Entwurfe vorge-
sehenen Arbeiterwohnbauten herzustellen sich bereit erklärt.
Der Il. Hauptteil der Housing of the Working Classes
Act (die frühere Torrens Act) kommt in Anwendung: 1. zur
Beseitigung einzelner unbewohnbarer Gebäude, so-
genannter „slums“, deren Umbau oder Abbruch erforderlich ist,
2. zur Beseitigung an sich nicht unbewohnbarer Ge-
bäude, welche jedoch infolge ihrer Lage die Sanierung ihrer
Umgebung verhindern (Obstructive buildings), 3. zur Be-
seitigung kleinerer gesundheitsschädlicher Häu-
sergruppen (weniger als 10), deren sanitäre Uebelstände
nur durch Abbruch oder Umbau behoben werden können.
° In diesem Falle sollen die Häuser in der Regel innerhalb 10 Jahren
wieder verkauft werden, soferne die conf. author. nichts anderes bestimmt.