Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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ad 1. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung an den 
Eigentümer, binnen bestimmter Frist sein Haus durch Reparatur 
oder Umbau in bewohnbaren Zustand zu versetzen, widrigenfalls 
die Schliessung durch das Gericht erfolgen würde. Hinsichtlich 
der durch den Umbau erwachsenen Kosten kann sich der Eigen- 
tümer mit einer Bescheinigung des surveyor über die Ausführung 
der Arbeiten an die Lokalbehörde wegen Erteilung einer charging 
order wenden, welche die Einverleibung einer Rente auf das Haus 
im Betrage von 6°/, der Umbaukosten auf 30 Jahre zu seinen 
Gunsten mit Priorität vor allen gegenwärtigen und künftigen 
Lasten mit Ausnahme des Erbzinses zur Folge hat. Weigert 
sich der Eigentümer, den Umbau vorzunehmen und hat auch 
seine Berufung an einen court of quarter sessions keinen Erfolg 
gehabt hat, so veranlasst die Lokalbehörde beim Gerichte den 
Schliessungsbefehl unter Benachrichtigung der Mieter. 
Bei gesundheitsschädlichen Gebäuden hat nach Rechtskraft der 
bezüglichen Verfügung der Abbruch durch den Eigentümer selbst 
oder durch die Behörde zu erfolgen, welche dem ersteren den 
Verkaufserlös der Baumaterialien nach Abzug der Demolierungs- 
kosten ausfolgt. Sache der Behörde ist es dann, das freigelegte 
Grundstück im Kauf- oder Enteignungswege zu erwerben, wieder 
zu bebauen oder als öffentlichen Platz zu belassen. 
ad 2. In ganz ähnlicher Weise vollzieht sich die Beseitigung 
von obstructive buildings. Das Verfahren ist vom Ge- 
sundheitsbeamten von Amtswegen oder über Wunsch vom min- 
destens vier Hausbesitzern des Bezirkes durch Bericht an die 
vorgesetzte Behörde einzuleiten. Wird durch den schliesslichen 
Abbruch der Wert der benachbarten Gebäude erhöht, so können 
die Eigentümer derselben nach Massgabe dieser Erhöhung zur 
Beitragsleistung für die Kosten der Sanierung herangezogen wer- 
den. (Betterment-Prinzip.) 
ad 3. Für die Sanierung kleinerer Häuser- 
gruppen auf Grund des II. Teiles ist ähnlich wie nach dem
	        
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