Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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bevölkerung Englands sind drei verschiedene Gruppen zu unter- 
scheiden: die ärmsten Klassen, welche von wechselndem Taglohne 
lebend, meist die Logierhäuser frequentieren, dann die grosse 
Masse der ungelernten, jedoch in festerem Arbeitsverhältnis be- 
findlichen Arbeiterschaft, endlich die Oberschichte der besseren 
qualifizierten Arbeiter. Je nach der Bevölkerungsschichte, für 
welche Unterkunft zu schaffen ist, richtet sich auch die Kategorie 
der zu errichtenden Häuser. Die Annahme dieses III. Ge- 
setzesteiles durch die lokalen Selbstverwaltungsbehörden der 
städtischen Sanitätsdistrikte ist rein fakultatıv, in den länd- 
lichen bedarf es noch überdies einer Genehmigung des betreffen- 
den Grafschaftsrates. Die Londoner Grafschaft und die City 
von London gelten als je ein städtischer Sanitätsbezirk. In den 
übrigen Stadtteilen ausserhalb der City sind auch die boroughs 
zur Anwendung des III. Teiles berechtigt. Durch dieses Gesetz 
erhalten nun diese lokalen Selbstverwaltungs- 
behörden die umfassende Vollmacht zum Erwerb 
von Grund und Boden, Bau von Häusern, Erwerb bereits be- 
stehender Häuser für Volkswohnungszwecke. Diese Ermächtigung 
wurde durch die Novelle von 1900 für die städtischen Sanitäts- 
behörden dahin erweitert, dass selbe auch ausserhalb ihres eigent- 
lichen Amtsgebietes Ländereien und Gebäude erwerben bezw. 
Arbeiterwohngebäude errichten dürfen, was für die praktische 
Anwendung des Gesetzes von grosser Bedeutung war. Ferner 
können nunmehr städtische wie ländliche Behörden mit Zustim- 
mung des Local Government Board bezw. des Grafschaftsrates 
den erworbenen Grundbesitz an Private wie Gesellschaften zur 
Errichtung von Arbeiterwohnungen überlassen, wobei die Er- 
füllung dieser Zweckbestimmung im Pachtvertrage entsprechend 
sicherzustellen ist. Der Lokalbehörde steht über die von ihr 
errichteten Arbeiterwohngebäude das Aufsichtsrecht zu, welches 
sie im Wege zeitweiser Visitation übt. Hierüber kann sie auch 
spezielle Verordnungen erlassen. Erweist sich die Führung und 
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 1. 10
	        
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