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bevölkerung Englands sind drei verschiedene Gruppen zu unter-
scheiden: die ärmsten Klassen, welche von wechselndem Taglohne
lebend, meist die Logierhäuser frequentieren, dann die grosse
Masse der ungelernten, jedoch in festerem Arbeitsverhältnis be-
findlichen Arbeiterschaft, endlich die Oberschichte der besseren
qualifizierten Arbeiter. Je nach der Bevölkerungsschichte, für
welche Unterkunft zu schaffen ist, richtet sich auch die Kategorie
der zu errichtenden Häuser. Die Annahme dieses III. Ge-
setzesteiles durch die lokalen Selbstverwaltungsbehörden der
städtischen Sanitätsdistrikte ist rein fakultatıv, in den länd-
lichen bedarf es noch überdies einer Genehmigung des betreffen-
den Grafschaftsrates. Die Londoner Grafschaft und die City
von London gelten als je ein städtischer Sanitätsbezirk. In den
übrigen Stadtteilen ausserhalb der City sind auch die boroughs
zur Anwendung des III. Teiles berechtigt. Durch dieses Gesetz
erhalten nun diese lokalen Selbstverwaltungs-
behörden die umfassende Vollmacht zum Erwerb
von Grund und Boden, Bau von Häusern, Erwerb bereits be-
stehender Häuser für Volkswohnungszwecke. Diese Ermächtigung
wurde durch die Novelle von 1900 für die städtischen Sanitäts-
behörden dahin erweitert, dass selbe auch ausserhalb ihres eigent-
lichen Amtsgebietes Ländereien und Gebäude erwerben bezw.
Arbeiterwohngebäude errichten dürfen, was für die praktische
Anwendung des Gesetzes von grosser Bedeutung war. Ferner
können nunmehr städtische wie ländliche Behörden mit Zustim-
mung des Local Government Board bezw. des Grafschaftsrates
den erworbenen Grundbesitz an Private wie Gesellschaften zur
Errichtung von Arbeiterwohnungen überlassen, wobei die Er-
füllung dieser Zweckbestimmung im Pachtvertrage entsprechend
sicherzustellen ist. Der Lokalbehörde steht über die von ihr
errichteten Arbeiterwohngebäude das Aufsichtsrecht zu, welches
sie im Wege zeitweiser Visitation übt. Hierüber kann sie auch
spezielle Verordnungen erlassen. Erweist sich die Führung und
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 1. 10