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Dritte an sie gebunden ist, sodass insbesondere auch von dem
Richter „das Adelsrecht lediglich auf Grund der Ent-
scheidung des Landesherrn bezw. der von ihm mit Bearbeitung
der Adeissachen beauftragten Behörde festzustellen ist“ (S. 20
a.a. O.). Diese Bindung des Richters kommt, wie dort be-
merkt wird, namentlich dann zum Ausdruck, wenn „es sich
darum handelt, dem Staat als Träger des Staauts-
hoheitsrechts — der Allgemeinheit, der Oeffentlichkeit —
gegenüber massgeblich festzustellen, ob jemand dem Adels-
stand angehört“, wie es „auf dem Gebiete der Standesregister-
führung und Strafrechtspflege“ der Fall ist (S. 23 a. a. O.)
Die Ausführungen dieses Aufsatzes, soweit sie die Bindung
des Strafrichters in dem Strafverfahren wegen unbefugter An-
nahme eines Adelsprädikats ($ 360 Ziff. 8 StGB.) erörtern,
sind kürzlich in zwei inhaltlich insoweit übereinstimmenden Ur-
teilen des 2. Strafsenats des Königlichen Kammergerichts berührt
worden. Da nach Ansicht des Heroldsamts die Würdigung, die
ihnen der Strafsenat hat zu Teil werden lassen, ebensowenig
wie der strafrechtliche und strafprozessualle Standpunkt, den
der Strafsenat eingenommen hat, zutreffend erscheint, die Ur-
teile des Strafsenats aber durch eine von seinem Vorsitzenden,
dem Senatspräsidenten Dr. KorFKaA, unter Hinzufügung eigener
Bemerkungen in dem am 1. Januar 1908 erschienenen Heft der
Deutschen Juristen-Zeitung Sp. 67 fig. bewirkte auszugsweise Ver-
öffentlichung ihres Inhalts allgemein bekannt gegeben sind, sieht
sich das Heroldsamt genötigt, in Ergänzung des erwähnten
Aufsatzes in eine kritische Besprechung dieser Urteile einzu-
treten.
Der 2. Strafsenat des Kammergerichts verneint, „dass
der Strafrichter an die Entscheidung der Adelsbehörde über die
Frage, ob der Angeklagte das Adelsprädikat „unbefugt“ ange-
nommen habe, gebunden sei“. Diese Entscheidung gründet der
Strafsenat auf die Vorschrift des & 260 der Reichs-Strafprozess-