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Erhaltung dieser Gebäude nicht mehr notwendig oder verursacht
sie zu grosse Kosten, so können selbe von der Lookalbehörde
nach mindestens 7 Jahren mit Zustimmung des Local Govern-
ment Board verkauft werden.
Von besonderer Wichtigkeit und charakteristisch für die
weitgehende Autonomie der englischen Kommunalvertretungen ist
die Regelung der Bedeckungsfrage!! für die gewal-
tigen den Lokalbehörden aus der Durchführung aller drei Ge-
setzesteile erwachsenden Kosten. Dieselben sind in erster Linie
aus einem besonderen Dwelling House Improvement Fund zu
bestreiten, welcher aus dem Erlöse der von der Behörde ver-
kauften oder verpachteten Grundstücke, evtl. aus den Steuer-
eingängen ergänzt wird. Ueberdies besitzt sowohl der Graf-
schaftsrat als die lokalen Sanitätsbehörden das Recht der An-
lehensaufnahme bei den Public Works Loan Commissioners.
Diese Darlehen werden über Empfehlung der kompetenten Ober-
behörde gegen einen mässigen Zinsfuss, in der Regel 3!/,°/o,
höchstens 50jährige Tilgungsdauer und event. Sicherstellung auf
die lokalen Steuern ausgegeben.
Der gemeinnützige Baukredit für Arbeiterwoh-
nungszwecke erfährt eine ganz besondere Unterstützung durch
die Bestimmung des & 68 der Gesetzgebung von 1890, welchem
zufolge die Public Works Loan Commissioners auch Eisenbahn-,
Dock- oder Hafengesellschaften und sonstigen Vereinigungen der
Industrie oder des Handels Darlehen zur Errichtung von Ar-
beiterwohnhäusern für die von ihnen beschäftigte Arbeiterschaft
gewähren können. Desgleichen können diese Darlehen auch
Private für Errichtung von Arbeiterwohnungen erhalten, wenn
denselben Grund und Boden zu Eigentum oder mindestens 50-
jähriger Besitzdauer gehört. Die betreffenden Kapitalien dürfen
!! Die hier einschlägigen Bestimwnungen sind: $$ 233--241 der Public
Health Act v. 1875, 88 64, 65 der Housing of the Working Classes Act
v. 1890.