Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Erhaltung dieser Gebäude nicht mehr notwendig oder verursacht 
sie zu grosse Kosten, so können selbe von der Lookalbehörde 
nach mindestens 7 Jahren mit Zustimmung des Local Govern- 
ment Board verkauft werden. 
Von besonderer Wichtigkeit und charakteristisch für die 
weitgehende Autonomie der englischen Kommunalvertretungen ist 
die Regelung der Bedeckungsfrage!! für die gewal- 
tigen den Lokalbehörden aus der Durchführung aller drei Ge- 
setzesteile erwachsenden Kosten. Dieselben sind in erster Linie 
aus einem besonderen Dwelling House Improvement Fund zu 
bestreiten, welcher aus dem Erlöse der von der Behörde ver- 
kauften oder verpachteten Grundstücke, evtl. aus den Steuer- 
eingängen ergänzt wird. Ueberdies besitzt sowohl der Graf- 
schaftsrat als die lokalen Sanitätsbehörden das Recht der An- 
lehensaufnahme bei den Public Works Loan Commissioners. 
Diese Darlehen werden über Empfehlung der kompetenten Ober- 
behörde gegen einen mässigen Zinsfuss, in der Regel 3!/,°/o, 
höchstens 50jährige Tilgungsdauer und event. Sicherstellung auf 
die lokalen Steuern ausgegeben. 
Der gemeinnützige Baukredit für Arbeiterwoh- 
nungszwecke erfährt eine ganz besondere Unterstützung durch 
die Bestimmung des & 68 der Gesetzgebung von 1890, welchem 
zufolge die Public Works Loan Commissioners auch Eisenbahn-, 
Dock- oder Hafengesellschaften und sonstigen Vereinigungen der 
Industrie oder des Handels Darlehen zur Errichtung von Ar- 
beiterwohnhäusern für die von ihnen beschäftigte Arbeiterschaft 
gewähren können. Desgleichen können diese Darlehen auch 
Private für Errichtung von Arbeiterwohnungen erhalten, wenn 
denselben Grund und Boden zu Eigentum oder mindestens 50- 
jähriger Besitzdauer gehört. Die betreffenden Kapitalien dürfen 
!! Die hier einschlägigen Bestimwnungen sind: $$ 233--241 der Public 
Health Act v. 1875, 88 64, 65 der Housing of the Working Classes Act 
v. 1890.
	        
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