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Hindernisse bietet.
Was die Zusammensetzung der auf 3 Jahre ernannten!* Kom-
missionen anbelangt, so ist als beispielgebend insbesondere her-
vorzuheben, dass dieselben ausser Sozialpolitikern, Aerzten, Ju-
risten, Technikern, Vertretern der Baugesellschaften usf. auch
Arbeiter als Vertreter der Meistinteressierten zu Mitgliedern
zählen, ein sozialpolitisch kluges und sicherlich die Sache för-
derndes Vorgehen. Wichtig ist, dass durch das Gesetz vom
16. 8. 1897, welches von dem ersten Arbeitsminister Belgiens
Nyssen geschaffen wurde, die Regierung sowie die Provinzen
und Gemeinden ermächtigt werden, den Kommissionen die nöti-
gen Gelder zur Verfügung zu stellen. Ein grosser Fehler des
belgischen Wohnungsgesetzes ist aber darin gelegen, dass die
eingesetzten Kommissionen gegenüber den Gemeinden keinerlei
Zwwangsrecht besitzen, vielmehr sich darauf beschränken müssen,
vorhandene Uebelstände in Wohn- und Arbeitsstätten aufzudecken
und der Oeffentlichkeit bekanntzugeben, Eigentümer wie Gemeinde
unter Bekanntgabe der zu trefienden Massnahmen zum Ein-
schreiten aufzufordern. Des weiteren ist den Kommissionen nicht
das Recht unbeschränkten Zutrittes in die Wohnungen zur Aus-
übung ihres Aufsichtsrechtes gegeben. Durch alle diese Um-
stände ist natürlich die Tätigkeit der Wohnungskommissionen in
verhältnismässig enge Grenzen gewiesen. Schon seit alters haben
die Gemeinden Belgiens das Recht, im eigenen Wirkungs-
kreise in Bezug auf Bauordnung und Wohnungshygiene nähere
Bestimmungen zu erlassen und erscheinen daher als die
eigentlichen Träger der Wohnungsfürsorge
berufen. Daran hat auch das Gesetz vom 9. 8. 1889 nichts ge-
1 In das Ernennungsrecht der Mitglieder (mindestens 5, höchstens 18)
teilt sich der ständige Ausschuss des Provinziallandtages mit der Regierung.
Ausserdem können die Kommissionen korrespondierende Mitglieder ernennen.
(Art. 2 de: Verordnung vom 9. 10. 1895, dann Rundschreiben des Minist.
v. 15. 10. 1889).