— 15 —
unmittelbar an den Arbeiter, sondern an eigens hie-
zu gebildete Gesellschaften sich zu vollziehen hat, welche wieder
die in der Landessparkasse aufgesammelten Ersparnisse des
Volkes dem Wohnbedürfnisse des letzteren bereitstellen sollen.
Dies wird in folgender Weise geregelt:
$ 5 des Gesetzes von 1889 ermächtigt die Sparkassen, ins-
besondere auch die unter Aufsicht und Garantie des Staates
stehende Landessparkasse, einen Teil ihrer verfügbaren Gelder
nach vorheriger Einholung des Gutachtens der Wohnungskom-
missionen, an deren Beschluss jedoch die Sparkasse nicht ge-
bunden ist, für Bau und Ankauf von Häusern mit Arbeiter-
wohnungen zur Verfügung zu stellen. Gemäss $S 6 stellt der
Generalrat der Sparkasse den Zinsfuss und die näheren Bestim-
mungen der Darlehensgewährung vorbehaltlich Zustimmung des
Finanzministeriums fest. Die Baugesellschaften als die unmittel-
baren Empfänger der Sparkasseanlehen ermöglichen es sogar dem
völlig besitzlosen Arbeiter dadurch, dass sie einen Teil, in
der Regel !/;, seiner‘ normalen Miete als Ersparnis aufsammeln,
an den Erwerb eines eigenen Heims zu denken. Sobald diese
Ersparnisse unter Zuhilfenahme des Rückkaufswertes der unten
zu erwähnenden Versicherungspolize ’/o des Kaufpreises aus-
machen, leiht die Kreditgesellschaft die restlichen °/ıo auf das
Haus, worauf die sofortige Eigentumsübertragung an den Arbeiter
erfolgt. Wegen zweckentsprechender Verwendung der Darlehen
stehen natürlich die den Vermittler darstellenden Bau- und Kre-
ditgesellschaften unter Aufsicht der Sparkasse und müssen die
Statuten dieser Gesellschaften, sollen sie von der Sparkasse
„angenommen“ werden, gewissen einheitlichen Bedingun-
gen entsprechen, wobei überdies sowohl die Höhe der zu gewäh-
renden Darlehen, wie auch der zulässigen Dividende limitiert
wird. Die Darlehensgewährung erfolgt sowohl zum Ankauf schon
bestehender Häuser als auch zwecks Neubaues von Arbeiter-
wohnhäusern. Im ersteren Falle des Erwerbshauses müssen die