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Darlehen der Gesellschaften auf Arbeiter beschränkt werden, im
zweiten Falle ist die Darlehensgewährung unbeschränkt, sofern nur
die Errichtung von Arbeiter wohngebäuden den Zweck bildet.
Sehr wichtig erscheint die erstmalige Einführung
und Verwertung der Lebensversicherung als
Garantie der Darlehensgewährung für den Ablebensfall des Ar-
beiters als des eigentlichen Darlehensträgers. In dieser Hinsicht
hat das belgische Gesetz mustergebend für zahlreiche andere
Wohnungsgesetze gewirkt. Zufolge $ 8 richtet die Landesspar-
kasse unter Garantie des Staates eine eigene Versicherungskasse
ein, um die Abtragung der Darlehen zu dem bestimmten Ter-
mine oder früher im Falle des Ablebens des Versicherten zu ge-
währleisten. Die Versicherungssumme muss spätestens mit dem
65. Lebensjahre des Versicherten fällig werden und kann bis zum
55. Jahre eingegangen werden. Auch diese Lebensversicherung
der Arbeiter erfolgt unter Vermittlung der Kreditgesellschaften,
welche die Prämien aus den vereinbarten Abzahlungsraten an
die Versicherungskasse abführen, der gegenüber sie für die frist-
gemässe Abfuhr der ersteren die Haftung übernehmen. Seit 1904
können selbe auch die Prämie im einmaligen Betrage gleich dem
Schuldkapitale zuschlagen. Die Sparkasse erscheint auch er-
mächtigt, den Gemeinden Darlehen mit Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde zu gewähren, wobei die jährlichen Abzahlungsraten
direkt der Sparkasse aus den der Gemeinde zu überweisenden
Quoten der Staatssteuer zugewendet werden können.
Durch besondere gesetzliche Ausnahmsbestimmungen soll der
Zersplitterung des Besitzes im Erbteilungswege hinsicht-
lich der Arbeiterwohngebäude vorgebeugt und die Kosten einer
eventuellen Teilung ermässigt werden. Durch die Gesetze vom
20. 11. 1896 und vom 16. 5. 1900 wird dem überlebenden Ehe-
gatten das Nutzniessungsrecht am Wohnhause samt Möbeln und
Zugehör zugesichert. Nur wenn der Wert des Zubehörs den
Wert des Wohnhauses bezw. des Nutzrechtes an demselben über-