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steigt, ist eine jährliche Rente an die Erben zu entrichten.
Ebenso gilt der Grundsatz der Unteilbarkeit bei Vorhandensein
minderjähriger Erben bis zu erreichter Grossjährigkeit des jüng-
sten Erben. In jedem Falle darf aber das Katastereinkommen
des bezüglichen Immobiliarbesitzes 300 F'rcs. nicht übersteigen.
Was die Begünstigung der gemeinnützigen
Bautätigkeit auf dem Gebiete des Steuer- und Ge-
bührenwesens betrifft, so werden in den 88 14-16 die
Kauf- und Darlehensgebühren bis auf beiläufig die Hälfte unter
einer Reihe von Bedingungen wegen zweckentsprechender Ver-
wendung der Gelder ermässigt. Desgleichen erfahren die Ein-
registrierungs-, Quittungs-, Kanzleigebühren, wie auch das Ho-
norar der Notare eine namhafte Ermässigung. Die Zahlung der
ermässigten Gebühren wird dem Käufer in fünf jährlichen Raten
gestattet. Voraussetzung der Begünstigungen ist insbesondere
auch, dass nicht mehr als ein Mieter neben dem Eigentümer
sich im Hause befindet.
Von besonderer Wichtigkeit erscheint die durch das Gesetz
vom 18. 7. 1893 erweiterte Bestimmung des Gesetzes vom 9. 8.
1889, durch welche Arbeiter von der „Steuer auf
den Mietwert“, der Tür- und Fenstersteuer und Mobilien-
steuer, sowie den Provinzial- und Kommunalabgaben hiezu be-
freit werden, sofern der Betreffende nicht Eigentümer eines
anderen als des von ihm bewohnten bezw. gebauten Hauses ist
und der Katasterwert der Wohnung einen gewissen nach der
Einwohnerzahl der Gemeinden abgestuften Betrag nicht über-
steigt 1. Ausser dieser auf Arbeiter beschränkten Befreiung
'* Und zw. in Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern bei einem
Katasterwert bis zu 72 Fres., mit 3—20 000 Einwohnern bei einem Kataster-
wert bis zu 96 Fres., mit 20—40 000 Einwohnern bei einem Katasterwert
bis zu 120 Fres., mit 40--100 000 Einwohnern bei einem Katasterwert bis
zu 144 Fres., mit 100000 und mehr Einwohnern bei einem Katasterwert bis
»u 171 Fres. Dieser „Katasterwert“ beträgt in der Regel nur etwa '/s des
wirklichen Mietpreises.