Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Arbeiters als des Hauptbeteiligten, endlich der vorerwähnte, 
sozialpolitisch richtige Ausbau der Wohnungs- und Mietwertsteuer 
unter Abstufung nach der Höhe des Mietwertes, also die prin- 
zipielle und allgemeine Begünstigung der Kleinwohnungen im 
Steuerausmass die hervorragendste Stelle einnehmen. 
Vollkommen dem belgischen Muster hat Frankreich" 
sein Gesetz vom 30. 11. 1894 betreffend die Schaffung billiger 
Wohnungen (loi relative aux habitations & bon marche) nachge- 
bildet!®. Dasselbe hat in der jüngsten Zeit wichtige Ergänzungen 
und Abänderungen durch die Novelle vom 15. 4. 1906 erfah- 
ren 1%, Das französische Wohnungsgesetz ist von vornherein nicht 
auf den schwankenden Begriff des „Arbeiters“ beschränkt, son- 
dern bezweckt überhaupt die Schaffung und Vermeh- 
rung billiger Volkswohnungen von bestimmtem Miet- 
wert, wobei aber der freien privaten Initiative ein möglichst 
weiter Spielraum gelassen wird und die staatliche Fürsorgetätig- 
keit sehr zum Schaden des angestrebten Zweckes in den Hinter- 
grund tritt. Das Gesetz bezieht sich zufolge Art. 1 auf den Bau 
von Wohnungen durch Private oder Gesellschaften zum Vermieten 
oder zur Ueberlassung in Eigenbesitz gegen ratenweise Abzahlung 
an Arbeiter, Angestellte und überhaupt an noch nicht im Be- 
sitze eines Hauses befindliche, vom Ertrag ihrer Arbeit lebende 
Personen, dann auf den Bau von kleinen Wohnhäusern durch 
letztere selbst zum Eigengebrauch. Voraussetzung ist lediglich, 
dass die hergestellten Wohnungen einen gewissen im Art. 5 näher 
geregelten Mietwert nicht übersteigen, der wieder nach der Ein- 
17 Siehe Dr. H. ALBRECHT, „Die Wohnungsfrage in Frankreich“, Schriften 
des Vereines für Sozialpolitik. Band 97, 1901. Ferner A. RAFFALOVICH, „Die 
Wohnungsfrage in Frankreich“. Schriften des Vereines für Sozialpolitik. 
Band 30/31, 1886. 
ı# Nähere Durchführungsbestimmungen ergingen mit Gesetz v. 21. 9. 
1895. 
1% Siehe Bulletin der Societe Francaise des habitations & bon marche 
XVIL S. 40 u. f£.
	        
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