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Arbeiters als des Hauptbeteiligten, endlich der vorerwähnte,
sozialpolitisch richtige Ausbau der Wohnungs- und Mietwertsteuer
unter Abstufung nach der Höhe des Mietwertes, also die prin-
zipielle und allgemeine Begünstigung der Kleinwohnungen im
Steuerausmass die hervorragendste Stelle einnehmen.
Vollkommen dem belgischen Muster hat Frankreich"
sein Gesetz vom 30. 11. 1894 betreffend die Schaffung billiger
Wohnungen (loi relative aux habitations & bon marche) nachge-
bildet!®. Dasselbe hat in der jüngsten Zeit wichtige Ergänzungen
und Abänderungen durch die Novelle vom 15. 4. 1906 erfah-
ren 1%, Das französische Wohnungsgesetz ist von vornherein nicht
auf den schwankenden Begriff des „Arbeiters“ beschränkt, son-
dern bezweckt überhaupt die Schaffung und Vermeh-
rung billiger Volkswohnungen von bestimmtem Miet-
wert, wobei aber der freien privaten Initiative ein möglichst
weiter Spielraum gelassen wird und die staatliche Fürsorgetätig-
keit sehr zum Schaden des angestrebten Zweckes in den Hinter-
grund tritt. Das Gesetz bezieht sich zufolge Art. 1 auf den Bau
von Wohnungen durch Private oder Gesellschaften zum Vermieten
oder zur Ueberlassung in Eigenbesitz gegen ratenweise Abzahlung
an Arbeiter, Angestellte und überhaupt an noch nicht im Be-
sitze eines Hauses befindliche, vom Ertrag ihrer Arbeit lebende
Personen, dann auf den Bau von kleinen Wohnhäusern durch
letztere selbst zum Eigengebrauch. Voraussetzung ist lediglich,
dass die hergestellten Wohnungen einen gewissen im Art. 5 näher
geregelten Mietwert nicht übersteigen, der wieder nach der Ein-
17 Siehe Dr. H. ALBRECHT, „Die Wohnungsfrage in Frankreich“, Schriften
des Vereines für Sozialpolitik. Band 97, 1901. Ferner A. RAFFALOVICH, „Die
Wohnungsfrage in Frankreich“. Schriften des Vereines für Sozialpolitik.
Band 30/31, 1886.
ı# Nähere Durchführungsbestimmungen ergingen mit Gesetz v. 21. 9.
1895.
1% Siehe Bulletin der Societe Francaise des habitations & bon marche
XVIL S. 40 u. f£.