Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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wohnerzahl der Gemeinden verschieden abgestuft ist. Da sich 
die im Gesetz von 1894 festgesetzten Obergrenzen der Mietwerte 
als zu niedrig erwiesen haben, wurden diese durch die Novelle, 
wenn auch nur um ein geringes, erhöht und insbesondere auch 
die Vororte grösserer Städte den letzteren in erweitertem Um- 
fange gleichgestellt. Die einzelnen Mietwertansätze werden nun- 
mehr von 5 zu 5 Jahren für jede Gemeinde im kommissionellen 
Wege neu festgesetzt. Zufolge des Gesetzes von 1906 darf der 
wirkliche Mietwert jeder Wohnung zur Zeit des Baues nicht 
höher sein als die nachfolgenden für die Gemeinden nach ihrer 
Einwohnerzahl abgestuften Sätze, andererseits aber auch nicht 
um mehr als '/, hinter denselhen zurückbleiben: 
  
  
Einwohner Mietwert Einwohner Mietwert 
ja Fres. in Fres. 
bis 1000 140 Vororte von Parisinnerhalb 
1001—2000 200 eine Zone von 15 km von|j 400 
2001—5000 225 den Befestigungswerken. 
5001-—-30 000 
Vororte von Gemeinden mit 250 mehr als 200 000 440 
30 001-200 000 N 
30 001—200 000 
Vororte von Gemeinden mit 
mehr als 200 000 . 
Vororte von Paris ausserhalb 325 Faris 350 
einer Zone von 15 km von den 
Befestigungswerken 
  
  
  
Der Mietwert wird im Einzelfalle nach dem Mietvertrage 
angenommen, mangels eines solchen wird er mit 5.56°/, der nach- 
zuweisenden Herstellungskosten des Gebäudes berechnet. Die 
Verwendung einzelner Gebäudeteile zu andern als Wohnzwecken 
wird gestattet. Die gleichen Begünstigungen geniessen Einzel- 
wohnhäuser, deren Mietwert die angegebenen Maximalbeträge um 
nicht mehr als !/, übersteigt. 
Die wichtigsten Bestimmungen des französischen Gesetzes
	        
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