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wohnerzahl der Gemeinden verschieden abgestuft ist. Da sich
die im Gesetz von 1894 festgesetzten Obergrenzen der Mietwerte
als zu niedrig erwiesen haben, wurden diese durch die Novelle,
wenn auch nur um ein geringes, erhöht und insbesondere auch
die Vororte grösserer Städte den letzteren in erweitertem Um-
fange gleichgestellt. Die einzelnen Mietwertansätze werden nun-
mehr von 5 zu 5 Jahren für jede Gemeinde im kommissionellen
Wege neu festgesetzt. Zufolge des Gesetzes von 1906 darf der
wirkliche Mietwert jeder Wohnung zur Zeit des Baues nicht
höher sein als die nachfolgenden für die Gemeinden nach ihrer
Einwohnerzahl abgestuften Sätze, andererseits aber auch nicht
um mehr als '/, hinter denselhen zurückbleiben:
Einwohner Mietwert Einwohner Mietwert
ja Fres. in Fres.
bis 1000 140 Vororte von Parisinnerhalb
1001—2000 200 eine Zone von 15 km von|j 400
2001—5000 225 den Befestigungswerken.
5001-—-30 000
Vororte von Gemeinden mit 250 mehr als 200 000 440
30 001-200 000 N
30 001—200 000
Vororte von Gemeinden mit
mehr als 200 000 .
Vororte von Paris ausserhalb 325 Faris 350
einer Zone von 15 km von den
Befestigungswerken
Der Mietwert wird im Einzelfalle nach dem Mietvertrage
angenommen, mangels eines solchen wird er mit 5.56°/, der nach-
zuweisenden Herstellungskosten des Gebäudes berechnet. Die
Verwendung einzelner Gebäudeteile zu andern als Wohnzwecken
wird gestattet. Die gleichen Begünstigungen geniessen Einzel-
wohnhäuser, deren Mietwert die angegebenen Maximalbeträge um
nicht mehr als !/, übersteigt.
Die wichtigsten Bestimmungen des französischen Gesetzes