— 163 —
das zur Zeit des Todfalles von dem überlebenden Ehegatten be-
wohnt wird, bis zum Tode des letzteren von 5 zu 5 Jahren ver-
längert werden kann.
Die Wohnungsaufsicht und -Verbesserung
wurde in Frankreich bereits mit dem Gesetze vom 22. 4. 1850
geregelt. Durch dasselbe wurden Wohnungskommissionen mit
der speziellen Aufgabe der Wohnungsaufsicht eingeführt, ihre
Konstituierung aber, welche dem Belieben der Gemeinden über-
lassen war, unterblieb fast ausnahmslos. Da das Gesetz noch
heute in den deutschen Reichslanden in Geltung und praktischer
Anwendung steht, wird über seine Bestimmungen noch weiter
unten zu sprechen sein. Das Gesetz vom 30. 11. 1894 hat
wieder das Institut der Wohnungskommissionen aufgenommen,
welche sich jedoch infolge der fortwährenden Geltung des vor-
erwähnten Gesetzes überhaupt nicht mit der Wohnungsaufsicht
zu befassen hatten, sondern den Charakter von „Wohnungsämtern“,
von permanenten Wohnungsenqueten zur ÖOrganisierung und Lei-
tung der gesamten Wohnungsfürsorge für ihren lokalen Kreis
trugen. Die Einsetzung dieser Kommissionen war aber nach
wie vor dem Belieben der Gemeinden anheimgestellt °°. Darin
ist erst mit der Novelle von 1906 eine Aenderung eingetreten.
Die Bildung der Kommissionen ist nunmehr obligatorisch,
sie tragen den Namen „ÜOomites de patronage des habitations &
bon marche et de la prevoyance sociale“ und erfahren zugleich
eine bedeutende Erweiterung ihres Wirkungskreises. Sie bestehen
aus 9—12 Mitgliedern, von denen !/; der Generalrat, ?/; der
Handelsminister aus dem Kreise sachkundiger Personen ernennt.
Die Kosten der Komites fallen den Departements zur Last.
Sie unterstehen dem Conseil superieur und in letzter Linie dem
Handelsministerium. Mit Rücksicht auf ihren obligatorischen
° Faktisch wurden nur in 55 Departements ca. 99 Wohnungskommis-
Sionen eingesetzt.
11*