Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Charakter steht bei voller Erfassung ihrer Aufgaben ein Auf- 
schwung der Wohnungsfürsorge in Frankreich zu erwarten. 
Im Königreich der Niederlande?! wurde am 22. 6. 
1901 einWohnungsgesetz erlassen, welches den in den Landeshaupt- 
städten Amsterdam, Rotterdam, Haag und Utrecht wie auch 
zahlreichen anderen Gemeinden infolge der raschen Bevölkerungs- 
zunahme herrschenden Wohnungsübelständen begegnen sollte. 
Das Gesetz steht unter dem deutlichen Einfluss der englischen 
Wohnungsgesetzgebung und bezweckt in erster Linie die Tätig- 
keit dr Gemeinden für die Beseitigung ungesunder Woh- 
nungen, sowie Schaffung und Vermehrung billiger Kleinwohnungen 
anzuregen, indem die Durchführung seiner Bestimmungen, wie 
auch die Verantwortung für den Zustand der Wohnungsverhält- 
nisse im Wesen der kommunalen Fürsorge überlassen wird. Die 
vom Gesetze getroffenen Bestimmungen zerfallen in drei ver- 
schiedene Gruppen: 1. Vorschriften betreffs Erlassung positiver 
Verordnungen über bauliche Anlage der Häuser und sanitäre 
Beschaffenheit der Wohnungen (bau- und wohnungspoli- 
zeiliche Vorschriften). 2. Bestimmungen über die Durch- 
führung der letzteren und die hiezu notwendigen Massnahmen. 
3. Bestimmungen, welche die Bereitstellung neuer Arbeiter- 
wohnungen bezwecken. 
Was zunächst die nbau- und wohnungspolizei- 
licher Hinsicht aufzustellenden Anforderungen anbelangt, so 
werden für selbe im Gesetze selbst nur die hauptsächlichsten 
Punkte der Regelung hervorgehoben, während die Gemeinden 
eingehende, den lokalen Verhältnissen angepasste Verordnungen 
zusammenzustellen und binnen längstens zwei Jahren nach In- 
krafttreten des Gesetzes dem Provinzialausschuss zur Begutach- 
tung und eventuellen Abänderung vorzulegen haben. Doch hat 
2! Siehe: Dr. OsMER, „Das holländische Wohnungsgesetz“, Artikel in 
Zeitschr. f. Wohnungswesen. I Heft 21. Protokolle des VI. internat. Woh- 
nungskongresses 1. J. 1902.
	        
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