— 164 —
Charakter steht bei voller Erfassung ihrer Aufgaben ein Auf-
schwung der Wohnungsfürsorge in Frankreich zu erwarten.
Im Königreich der Niederlande?! wurde am 22. 6.
1901 einWohnungsgesetz erlassen, welches den in den Landeshaupt-
städten Amsterdam, Rotterdam, Haag und Utrecht wie auch
zahlreichen anderen Gemeinden infolge der raschen Bevölkerungs-
zunahme herrschenden Wohnungsübelständen begegnen sollte.
Das Gesetz steht unter dem deutlichen Einfluss der englischen
Wohnungsgesetzgebung und bezweckt in erster Linie die Tätig-
keit dr Gemeinden für die Beseitigung ungesunder Woh-
nungen, sowie Schaffung und Vermehrung billiger Kleinwohnungen
anzuregen, indem die Durchführung seiner Bestimmungen, wie
auch die Verantwortung für den Zustand der Wohnungsverhält-
nisse im Wesen der kommunalen Fürsorge überlassen wird. Die
vom Gesetze getroffenen Bestimmungen zerfallen in drei ver-
schiedene Gruppen: 1. Vorschriften betreffs Erlassung positiver
Verordnungen über bauliche Anlage der Häuser und sanitäre
Beschaffenheit der Wohnungen (bau- und wohnungspoli-
zeiliche Vorschriften). 2. Bestimmungen über die Durch-
führung der letzteren und die hiezu notwendigen Massnahmen.
3. Bestimmungen, welche die Bereitstellung neuer Arbeiter-
wohnungen bezwecken.
Was zunächst die nbau- und wohnungspolizei-
licher Hinsicht aufzustellenden Anforderungen anbelangt, so
werden für selbe im Gesetze selbst nur die hauptsächlichsten
Punkte der Regelung hervorgehoben, während die Gemeinden
eingehende, den lokalen Verhältnissen angepasste Verordnungen
zusammenzustellen und binnen längstens zwei Jahren nach In-
krafttreten des Gesetzes dem Provinzialausschuss zur Begutach-
tung und eventuellen Abänderung vorzulegen haben. Doch hat
2! Siehe: Dr. OsMER, „Das holländische Wohnungsgesetz“, Artikel in
Zeitschr. f. Wohnungswesen. I Heft 21. Protokolle des VI. internat. Woh-
nungskongresses 1. J. 1902.